Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Gelöschte 
Rechte. 
— 
Abschrei- 
bungen. 
– 
4 
Abtretungen 
und sonstige 
Uber- 
tragungen. 
. 
(2) Gelöschte Vormerkungen, Widersprüche, Vorkaufsrechte, Vollstreckungs- 
vermerke, Vermerke über Konkurseröffnungen werden nicht übergetragen. Dadurch 
erledigt sich auch die ÜUbertragung der Löschungen solcher Eintragungen. 
(s) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten auch von gelöschten Rechten, die dem 
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zugestanden haben, sowie von Eintragungen 
der Verpflichtung, einem Berechtigten von der Veräußerung oder Verpfändung des 
zu seinen Gunsten belasteten Grundstücks Nachricht zu geben. 
(4) Die libertragung einer gelöschten Verwahrung oder Verfügungsbeschränkung 
kann unterbleiben, wenn während ihres Bestehens keine ihr zuwiderlaufende Ein- 
tragung erfolgt ist, die überzutragen wäre. 
8 23. (1) Gelöschte Rechte am Grundstück, insbesondere Hypotheken, Grund- 
schulden, Rentenschulden, Reallasten, Dienstbarkeiten und Erbbaurechte, werden nur 
dann übergetragen, wenn sie bei einer noch wirksamen Rangänderung beteiligt ge- 
wesen sind (vgl. § 30) oder die Übertragung zum Verständnis einer noch ungelöschten 
Eintragung sonst erforderlich ist. Dasselbe gilt von gelöschten Rechten an Rechten. 
(2) Löschungen solcher Rechte, deren Übertragung unterbleibt, werden gleichfalls 
nicht übergetragen, auch nicht durch das Wort „Löschung“ oder eine ähnliche Be- 
zeichnung angedeutet. Ist nachmals ein Widerspruch gegen eine nicht mit übergetragene 
Löschung einzutragen, so ist hierbei zunächst die gelöschte Eintragung mit dem Be- 
merken wiederzugeben, daß sic auf dem bisherigen Blatte gelöscht sei. 
(s) Eintragungen von Eigentümern, die nach dem im §14 bestimmten Zeitpunkt 
erfolgt sind, werden stets übergetragen. Sie können nach Ermessen des Grundbuch- 
beamten vereinfacht werden. (Muster VII). 
§ 24. (1) Ist von einer Hypothek ein Betrag abgeschrieben worden, so ist auf dem 
neuen Blatte das Ergebnis sogleich bei der Übernahme der ursprünglichen Eintragung 
mit anzugeben, dabei aber auch der ursprüngliche Betrag zu nennen und die Ab- 
schreibung zu bezeichnen (vgl. Muster III). 
(2) Dasselbe gilt bei Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten. 
§ 25. (1) Ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld mehrfach abge- 
treten oder sonst übertragen worden, so sind die Zwischeninhaber nicht zu übernehmen. 
Bei Nennung des gegenwärtigen Gläubigers ist kenntlich zu machen, daß Über- 
tragungen vorgekommen sind (vgl. Muster IV., Muster V Nr. 3). 
(2) Das Ergebnis von Übertragungen kann sogleich bei der Ubernahme der ur- 
sprünglichen Eintragung mit angegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn nur eine 
Übertragung erfolgt ist (vgl. Muster V Nr. 1, 2a, 9).
	        
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