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§ 26. (1) Treffen bei einer Hypothek Abschreibungen und Abtretungen oder
sonstige Ubertragungen zusammen, so gelten die §§ 24, 25 entsprechend (vgl. Muster
VI). Sind mehrere abgetretene oder sonst übertragene Teilbeträge noch ungelöscht,
so werden sie in einer Eintragung zusammengefaßt und durch vorgesetzte kleine latei-
nische Buchstaben unterschieden. Ihr Rangverhältnis ist anzugeben.
(2) Dasselbe gilt bei Grundschulden und Rentenschulden.
8 27. () Nicht nach den 88 25, 26, sondern nach § 21 ist zu verfahren,
1. wenn die Hypothek einmal von einem Eigentümer des Grundstücks oder das
Eigentum am Grundstück einmal von einem Hypothekengläubiger erworben
worden ist;
2. wenn ein früherer Gläubiger über die Hypothek in anderer Weise als durch Ab-
tretung oder Herbeiführung einer Abschreibung verfügt hat und diese Ver-
fügung noch wirksam ist;
3, wenn in der Eintragung einer Zwischenübertragung neue Nebenbestimmungen
enthalten sind, die noch in Geltung stehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 steht der rechtsgeschäftlichen Verfügung gleich:
1. eine Verfügung, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter erfolgt ist;
2. eine Berichtigung des Grundbuchs, durch die eine Rechtsänderung verlautbart
worden ist, welche auch auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung über
die Hypothek hätte eintreten können.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Grundschulden und Renten-
schulden.
§ 28. (1) Ist bei einer Hypothek der Zinssatz durch besondere Eintragung ge-
ändert worden, so ist, wenn nicht Zwischenrechte dadurch betroffen werden, der geltende
Zinssatz sogleich anzugeben, aber auch der ursprüngliche mit zu nennen („mit Zinsen
zu ursprünglich 4½ v. H., vom 1. Januar 1909 ab zu 4 v. H.“. Die besondere Ein-
tragung des geltenden Zinssatzes fällt dann weg.
(2) Dasselbe gilt bei Grundschulden.
§29. Mitbelastungsvermerke, die auf Grund der vor dem 1. Januar 1900 in
Geltung gewesenen Vorschriften nur in der Anmerkungsspalte stehen, sind auf dem
neuen Blatte in der Eintragungsspalte wiederzugeben.
§ 30. Sind bei einem Rechte Rangänderungen vorgekommen, so ist, auch wenn
sie nur noch teilweise wirksam sind, mit allen auf das Recht bezüglichen Eintragungen,
die zur Zeit der Rangänderung noch wirksam waren oder später als die Rangänderung
Zusammen-
treffen von
Abschrei-
bungen und
Über-
tragungen.
—
Abtretungen
und sonstige
Über-
tragungen:
Ausnahmen.
Zinssatz.
Mit-
belastungs-
vermerke.
Rang-
änderungen.