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erfolgt sind, nach § 21 zu verfahren. Die Weglassung erledigter Zwischenübertragungen
sowie die Weglassung gelöschter Rechte an Rechten, wenn nicht auch bei ihnen noch wirk-
same Rangänderungen vorgekommen sind, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
#Vor- en 8 31. Vormerkungen und Widersprüche sind nicht nur dann mit überzutragen,
urgs wenn die davon betroffenen Rechte, sondern auch dann, wenn die Rechte mit überge—
Widersprüche. tragen werden, auf deren Eintragung der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch
oder Widerspruch gerichtet war.
4. Ergänzende Vorlchriften.
Fassung § 32. (1) Soweit Eintragungen wörtlich übergetragen werden, ist auch der
werticher Name des Grundbuchbeamten, der sie unterzeichnet hatte, mit dem Beisatze „gez.“
tragungen. (gezeichnet) hinzuzufügen.
(2) Die Angabe der urkundlichen Unterlagen, die nach 8181 der Verordnung
vom 9. Januar 1865, GVBl. S. 34, beigefügt war, bleibt auch bei wörtlichen Über—
tragungen weg.
Nummerspalte § 33. (1) Auf dem neuen Blatte erhalten die übergetragenen Eintragungen
Anmerkungs= ihre bisherigen Nummern. Wird der Inhalt mehrerer Eintragungen zusammengefaßt
spalte. (val. z. B. 9§ 24 bis 26, 28), so erhält die Zusammenfassung die Nummer, nach der
auf dem bisherigen Blatte der Rang des Rechtes zu bestimmen war (z. B. die Zu-
sammenfassung der Eintragung einer Hypothek mit Abtretungen die Nummer der
Hypothek). Nummern solcher Eintragungen, die nicht wiedergegeben werden, bleiben
weg. Ebenso bleiben die Nummern solcher Eintragungen weg, die in einer Zusammen-
fassung wiedergegeben werden, welche eine andere Nummer erhält. Vgl. Muster V.
— (2) In jeder Abteilung des neuen Blattes erhält die erste nach der Umschreibung
erfolgende Eintragung die Nummer, die sie auf dem bisherigen Blatte erhalten hätte.
(s) Anmerkungen, die sich auf Eintragungen beziehen, welche nicht mit über-
getragen worden sind, werden weggelassen. Anmerkungen, die nach früherem Rechte
gefaßt sind, können in der Fassung übergetragen werden, welche im neuen Rechte vor-
geschrieben ist.
wdeutung bes § 34. Das neue Blatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des
neuen Blattes. Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen (Grundbuchordnung § 3 Abs. 2). Das bisherige
Blatt ist nicht mehr das Grundbuch. Seine Bedeutung als Beweisurkunde bleibt
unberührt.
IV. Umschreibung in ein anderes Grundbuch.
Voraus- 835. (1) Mehrere Grundbücher können vereinigt und hierbei umgeschrieben werden,
setzungen, wenn eine Gemeinde in mehrere Grundbuchbezirke zerfällt und hiervon infolge der