Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 474 — 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören: 
a) Seeleute, die sich haben anmustern lassen und mindestens zwölf Wochen 
auf See-, Küsten- oder Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als: 
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards), 
Pantryleute, Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker 
und dergl.; 
2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlen- 
zieher, Trimmer, Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, 
Segelmacher, Segel- und Tauflicker, Konditoren, Bäcker, Zahl- 
meistergehilfen und dergl.; 
b) See-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, 
aber gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als 
Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer) 7) betreiben oder betrieben haben."“ 
30. 
Ziffer 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut: 
„Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf in ihrem 
fünften Militärpflichtjahre erfolgen, sofern sie spätestens bis zum 1. Februar 
des nächstfolgenden Kalenderjahrs wieder in den Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte gelangen. 
Stehen sie zur Zeit der Einstellung noch unter dem Verluste der bürgerlichen 
Ehrenrechte, so werden sie bis zu ihrer Wiedererlangung einer Arbeiter- 
abteilung überwiesen." 
Als neue Ziffer 5 ist einzufügen: 
„5. Die Bestimmungen in Ziffer 1 finden keine Anwendung auf die Wehrpflichtigen, 
denen ein Strafaufschub mit der Aussicht auf Begnadigung oder ein Aufschub 
der Strafverfolgung mit der Aussicht auf gnadenweise Niederschlagung der 
Untersuchung gewährt worden ist." 
3. 
In Ziffer 9 letzter Absatz ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann ein- 
zufügen: „Seemaschinisten““. 
l 5. 
In Ziffer 4 ist statt der Worte „Befähigung zum Seesteuermam“ zu setzen: 
„bestandene Prüfung zum Seesteuermann oder die bestandene Vorprüfung zum 
Schiffsingenieur".
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.