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3. Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören:
a) Seeleute, die sich haben anmustern lassen und mindestens zwölf Wochen
auf See-, Küsten- oder Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als:
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards),
Pantryleute, Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker
und dergl.;
2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlen-
zieher, Trimmer, Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute,
Segelmacher, Segel- und Tauflicker, Konditoren, Bäcker, Zahl-
meistergehilfen und dergl.;
b) See-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei zwar weniger als ein Jahr,
aber gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als
Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer) 7) betreiben oder betrieben haben."“
30.
Ziffer 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:
„Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf in ihrem
fünften Militärpflichtjahre erfolgen, sofern sie spätestens bis zum 1. Februar
des nächstfolgenden Kalenderjahrs wieder in den Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte gelangen.
Stehen sie zur Zeit der Einstellung noch unter dem Verluste der bürgerlichen
Ehrenrechte, so werden sie bis zu ihrer Wiedererlangung einer Arbeiter-
abteilung überwiesen."
Als neue Ziffer 5 ist einzufügen:
„5. Die Bestimmungen in Ziffer 1 finden keine Anwendung auf die Wehrpflichtigen,
denen ein Strafaufschub mit der Aussicht auf Begnadigung oder ein Aufschub
der Strafverfolgung mit der Aussicht auf gnadenweise Niederschlagung der
Untersuchung gewährt worden ist."
3.
In Ziffer 9 letzter Absatz ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann ein-
zufügen: „Seemaschinisten““.
l 5.
In Ziffer 4 ist statt der Worte „Befähigung zum Seesteuermam“ zu setzen:
„bestandene Prüfung zum Seesteuermann oder die bestandene Vorprüfung zum
Schiffsingenieur".