Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
„2. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die 
Bestimmungen des § 30, Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere 
und in der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar 
des sechsten Militärpflichtjahrs nicht mehr erfolgen kann. Ebenso sind die- 
jenigen Militärpflichtigen auszuschließen, welche am 1. Februar des sechsten 
Militärpflichtiahrs noch unter dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte 
stehen (siehe § 30,, und 40.“ 
39. 
In Ziffer 4 Abs. 1 ist für „Ein nach Ziffer 1c und 2 Berücksichtigter“ zu setzen: 
„Ein nach Ziffer Ii oder 1 d in Verbindung mit § 40, a oder nach Ziffer 2 Berück- 
sichtigter“. 
842. 
Ziffer 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
„Eine endgültige Entscheidung unter Befreiung von der persönlichen Ge- 
stellung vor den Ersatzbehörden darf von den Ober-Ersatzkommissionen aus- 
nahmsweise auch dann getroffen werden, wenn Militärpflichtige an anderen 
als unter e aufgeführten offenkundigen Gebrechen leiden, die mit Sicherheit 
auf Untauglichkeit zum aktiven Dienste schließen lassen. Die von dem Konsul, 
Gouverneur oder Landeshauptmann dieserhalb auszustellenden Bescheini- 
gungen müssen das Vorhandensein derartiger Gebrechen auf Grund eigener 
Wahrnehmungen oder sonstiger Feststellungen dartun, welche in der Regel mit 
ärztlichen, hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigten Zeugnissen zu belegen sind. 
Hält die Ober-Ersatzkommission im Einzelfalle die beigebrachten Unterlagen 
nicht für ausreichend, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können, so 
ist von ihr zunächst auf dem Dienstweg an die Ministerialinstanz zu berichten." 
8 53. 
In Ziffer 2 a ist hinter „Baden“ ein Komma und sodann einzufügen: „von den 
Hohenzollernschen Landen“. 
861. 
In Ziffer 1 Abs. 1 ist für „Infanterieoffizier“ zu setzen: „Oberleutnant oder 
Leutnant“".
	        
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