Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Bezirkskommandos (Ziffer 4) des Freiwilligen mitzuteilen. Dieser Zivil- 
vorsitzende hat erforderlichenfalls die Nachricht weiterzugeben und zwar für 
die noch nicht im militärpflichtigen Alter befindlichen Freiwilligen an den 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in dem der 
Geburtsort liegt, für die übrigen Freiwilligen an den Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in dem der Angenommene ge- 
stellungspflichtig ist. Wird der Annahmeschein vom Truppenteil in besonderen 
begründeten Ausnahmefällen zurückgezogen, so sind hierüber dem vorstehenden 
entsprechende Mitteilungen zu machen; außerdem ist vom Truppenteile das 
kontrollierende Bezirkskommando zu benachrichtigen." 
g 88. 
In Ziffer 3 Abs. 1 ist hinter „Steuermannsprüfung“ einzufügen: „oder der 
Vorprüfung zum Schiffsingenieur“; ferner ist in Abs. 2 hinter „Seesteuermann“ 
der Punkt zu streichen und einzufügen: „oder die bestandene Vorprüfung zum Schiffs— 
ingenieur.“ * 
8 89. 
In Ziffer 2 Satz 2 ist hinter „Tsingtau“ ein Komma und sodann einzufügen: 
„die in West= und Südafrika wohnhaften Deutschen bei der Prüfungskommission 
für Einjährig-Freiwillige in Windhuk". 
8 91. 
In Ziffer 2 Abs. 1 ist hinter „Prüfungen“ einzufügen: „)“. 
Dazu tritt folgende Anmerkung: 
„) Bei der Prüfungskommission in Windhuk findet vorläufig alljährlich nur eine Prüfung 
und zwar im Frühjahr statt." 
892. 
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „Kiautschou“ ein Komma und sodann folgender 
Zusatz einzufügen: 
„bei der Prüfungskommission in Windhuk ein von dem Gouverneur des 
Schutzgebiets Südwestafrika zu bestimmender höherer Beamter des Gouverne— 
ments.“ 
Der Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommission sowie die 
Zuweisung je eines Bureaubeamten erfolgt durch die Gouverneure der Schutz- 
gebiete Kiautschon und Südwestafrika.“
	        
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