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Bezirkskommandos (Ziffer 4) des Freiwilligen mitzuteilen. Dieser Zivil-
vorsitzende hat erforderlichenfalls die Nachricht weiterzugeben und zwar für
die noch nicht im militärpflichtigen Alter befindlichen Freiwilligen an den
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in dem der
Geburtsort liegt, für die übrigen Freiwilligen an den Zivilvorsitzenden der
Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in dem der Angenommene ge-
stellungspflichtig ist. Wird der Annahmeschein vom Truppenteil in besonderen
begründeten Ausnahmefällen zurückgezogen, so sind hierüber dem vorstehenden
entsprechende Mitteilungen zu machen; außerdem ist vom Truppenteile das
kontrollierende Bezirkskommando zu benachrichtigen."
g 88.
In Ziffer 3 Abs. 1 ist hinter „Steuermannsprüfung“ einzufügen: „oder der
Vorprüfung zum Schiffsingenieur“; ferner ist in Abs. 2 hinter „Seesteuermann“
der Punkt zu streichen und einzufügen: „oder die bestandene Vorprüfung zum Schiffs—
ingenieur.“ *
8 89.
In Ziffer 2 Satz 2 ist hinter „Tsingtau“ ein Komma und sodann einzufügen:
„die in West= und Südafrika wohnhaften Deutschen bei der Prüfungskommission
für Einjährig-Freiwillige in Windhuk".
8 91.
In Ziffer 2 Abs. 1 ist hinter „Prüfungen“ einzufügen: „)“.
Dazu tritt folgende Anmerkung:
„) Bei der Prüfungskommission in Windhuk findet vorläufig alljährlich nur eine Prüfung
und zwar im Frühjahr statt."
892.
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „Kiautschou“ ein Komma und sodann folgender
Zusatz einzufügen:
„bei der Prüfungskommission in Windhuk ein von dem Gouverneur des
Schutzgebiets Südwestafrika zu bestimmender höherer Beamter des Gouverne—
ments.“
Der Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
„Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommission sowie die
Zuweisung je eines Bureaubeamten erfolgt durch die Gouverneure der Schutz-
gebiete Kiautschon und Südwestafrika.“