Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Hinter Ziffer 30) ist einzufügen: 
„c) nach näherer Anordnung der Feldzeugmeisterei die im Frieden bei den 
technischen Instituten beschäftigten Beamten, vertraglich angestellten Personen 
und Arbeiter, soweit sie zu einem geordneten und gesicherten Betrieb un- 
bedingt notwendig sind.“ 
Der nächste Absatz erhält folgenden Wortlaut: 
„Über das Verfahren siehe 8§ 128, 129 und 130.“ 
In Ziffer 4 a Abs. 1 ist hinter „haben,“ einzufügen: „sowie die in den Schutz- 
gebieten angestellten Beamten“. 
In Abs. 2 ist für „Konsularbeamten“ zu setzen: 
„Konsular= usw. Beamten“. 
Hinter § 129 tritt folgender neue Paragraph: 
1810. 
„8 130. 
Zurückstellung der im Frieden bei den technischen Instituten 
beschäftigten Dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem 
Landsturm zweiten Aufgebots angehörigen Personen vom 
Waffendienste. 
1. In welchem Umfang die im Frieden bei den technischen Instituten be- 
schäftigten Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter (§ 125,84) 
vom Waffendienste zurückzustellen sind, bestimmt alljährlich die Feldzeug- 
meisterei. 
2. Die Zurückstellung der nach Ziffer 1 in Betracht kommenden Personen 
ist im Januar j. J. unter Übersendung einer nach Muster 25 aufgestellten 
Liste von den technischen Instituten bei den Bezirkskommandos für das 
nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen. 
3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den 
technischen Instituten unter Benutzung des Musters 25 am 1. eines jeden 
Monats mitzuteilen. 
4. Die Feldzeugmeisterei bestimmt nach Eintritt einer Mobilmachung 
sobald als angängig, in welchem Umfang und zu welchem Zeitvunkt das 
zurückgestellte Personal entbehrlich ist. 
5. Über die Verwendung des nach Eintritt einer Mobilmachung etwa 
entbehrlich werdenden Personals (Ziffer 4) trifft das zuständige stellvertretende 
Generalkommando Bestimmung.“ 
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