Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Muster 6 Anmerkung 1. 
Der erste Absatz erhält folgende Fassung: 
„In die Spalte „Bemerkungen“ werden alle Bestrafungen, mögen sie vor 
oder nach dem Eintritt der Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt 
sein, eingetragen, welche sich aus den bei den Strafregisterbehörden zu er- 
hebenden Auszügen aus dem Strafregister ergeben. Auchlliegt den mit Führung 
der Stammrollen betrauten Behörden die Verpflichtung ob, die in einzelnen 
Fällen etwa hervortretenden Zweifel durch die nötigen tatsächlichen Er- 
örterungen aufzuklären und das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken.“ 
Muster 13. 
In der Anmerkung ist hinter „Baden“ ein Komma und sodann einzufügen: 
„Hohenzollernschen Landen“. 
Muster 14. 
Auf dem Titelblatt ist als Anmerkung 3 hinzuzufügen: 
„Z. In den Spalten 9, 12 und 15 werden nur solche dem Landsturm usw. 
überwiesene Militärpflichtige geführt, welche für tauglich erachtet worden sind.“ 
Als Muster 25 tritt das anliegende hinzu. 
  
Anlage 2 § 3. 
Im 2. Absatz ist hinter „Kiautschou“ an Stelle des Punktes ein Komma zu setzen 
und sodann folgender Zusatz hinzuzufügen: 
„bei der Prüfungskommission in Windhuk ein von dem Gouverneur des Schutz- 
gebiets Südwestafrika zu bestimmender höherer Beamter des Gouvernements.“" 
Anlage 4. 
Ziffer 3 a erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Die Mitteilungen sind einzustellen, nachdem auf Grund des Seefahrts- 
buchs oder anderer Papiere eine Fahrzeit zur See von mindestens einem 
Jahre nach dem vollendeten 14. Lebensjahr und damit die Zugehörigkeit 
des Wehrpflichtigen zur seemännischen Bevölkerung endgültig festgestellt ist. 
Eine Zusammenstellung der nachgewiesenen Fahrzeiten ist der letzten Mit- 
teilung beizufügen."“ 
 
	        
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