Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu § 4 
Abs. 2, 3. 
– 
Zu §5 Abst. 3. 
’136 
8 2. (1) Abbauscheine werden nach Anlage I ausgestellt. 
(2) Bei einer Anderung der Größe oder der Gestaltung des Grubenfeldes be- 
schließt das Bergamt über eine etwaige Zurückziehung des Abbauscheins. 
(3) Die Eigentümer von Kohlenbergwerken, für die ein Abbauschein ausgestellt 
ist, müssen jede solche Anderung dem Bergamt anzeigen. 
(4) Das Bergamt fordert den zurückgezogenen Abbauschein unter Bestimmung 
einer Frist zurück. Wird die Frist nicht eingehalten, so erklärt es den Schein im 
Amtsblatt (8.224) für ungültig. 
§ 3. (1) Das Bergamt prüft neue Salzvorkommen, insbesondere auf ihre 
Nutzbarkeit, und berichtet darüber dem Finanzministerium. 
(2) Wird beim Bergamt um die Erlaubnis nachgesucht, Salz aufzusuchen oder zu 
gewinnen, so erörtert es die Verhältnisse des Nachsuchenden und berichtet auch hierüber. 
(3) Überträgt das Finanzministerium die Ausübung des Rechtes, Salz aufzu- 
suchen oder zu gewinnen, auf einen anderen, so stellt es ihm hierüber einen Erlaubnis- 
schein aus. In diesem werden diejenigen Rechte und Pflichten des Unternehmers 
bestimmt, welche sich nicht aus dem Gesetz ergeben. 
§s 4. 83 gilt entsprechend für radiumhaltige Mineralien und radioaktive Wässer; 
überdies gelten für sie die 89 5 bis 10. 
§ 5. Die Erlaubnis zum Aufsuchen radiumhaltiger Mineralien in einem Felde, 
wo noch nicht derartige Mineralien auf ihrer natürlichen Lagerstätte entdeckt worden 
sind, und die Erlaubnis zum Aufsuchen radioaktiver Wässer zwecks gewerbsmäßiger 
oder gemeinnütziger Verwertung ihrer radioaktiven Stoffe und Eigenschaften werden 
in der Regel nur als Schurferlaubnis für ein bestimmtes Schurffeld erteilt. 
§ 6. Die näheren Bestimmungen über die Schurferlaubnis werden im Schurf- 
schein festgesetzt. In der Regel werden die Vorschriften des Gesetzes über das Schürfen 
zum Anhalt genommen; insbesondere wird für je angefangene vierzig Ar Schurffeld 
eine Abgabe von vierteljährlich zwölfeinhalb Pfennig erhoben werden. 
§ 7. (1) Die Erlaubnis zum Gewinnen radiumhaltiger Mineralien (Bergbau- 
erlaubnis) ist von dem Nachweis abhängig, daß ein solches Mineral innerhalb des 
begehrten Grubenfeldes auf seiner natürlichen Ablagerung in einer Menge und Be- 
schaffenheit entdeckt worden ist, die eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende 
bergmännische Gewinnung des Minerals möglich macht. 
(2) Die Bergbauerlaubnis wird nur gegen Entgelt und auf Zeit erteilt. 
(s) Die näheren Bedingungen werden im einzelnen Falle im Erlaubnisscheine 
festgesetzt.
	        
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