Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§8. (1) Das Gesuch um Erteilung einer Bergbauerlaubnis muß enthalten: 
den Namen, Stand und Wohnort des Gesuchstellers, 
die Bezeichnung des radiumhaltigen Minerals, für dessen Gewinnung die Er- 
laubnis begehrt wird, 
die Angabe des Punktes, an dem das Mineral entdeckt worden ist (Fundpunkt), 
die Begrenzung des erbetenen Grubenfeldes. 
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(2) Dem Gesuch ist eine Karte beizufügen, auf der die Feldgrenzen, die zur Orien= 
tierung erforderlichen Tagegegenstände und der astronomische Meridian so genau an- 
gegeben sind, daß erstere an Ort und Stelle sicher aufgefunden werden können. 
§9. (1) Die Erlaubnis zur Ausnutzung radioaktiver Wässer (Wassernutzungs- 
erlaubnis) wird nur für bestimmt bezeichnete Wässer erteilt, und zwar in der Regel 
ebenfalls nur gegen Entgelt und auf Zeit. 
(2) Die näheren Bestimmungen hierüber werden im Erlaubnisscheine festgesetzt. 
(83) In dem Gesuch um Erteilung einer Wassernutzungserlaubnis ist anzugeben: 
1. der Name, Stand und Wohnort des Gesuchstellers, 
2. die Art des erbetenen Wassers (Bergwerkswasser, Quellwasser oder fließendes 
Gewässer) und der Name dieses Wassers, 
3. die örtliche Lage des Wassers und des Punktes, an dem die Benutzung oder 
Entnahme erfolgen soll, unter Beifügung eines Lageplans, 
4. die Stärke der Radioaktivität am Benutzungs= oder Entnahmepunkte, 
5. die durchschnittliche Stärke des Wasserzuflusses in Minutenlitern und, wenn nur 
die Entnahme eines Teiles des Wassers erbeten wird, die Angabe dieser Menge, 
6. die Art der bisherigen und der beabsichtigten künftigen Benutzung des Wassers, 
insbesondere ob die radioaktiven Stoffe und Eigenschaften des Wassers ge- 
werbsmäßig oder gemeinnützig verwertet werden sollen und in welcher Weise 
diese Verwertung geplant ist. 
(4) Es bleibt vorbehalten, den Nachweis zu erfordern, daß zur Ausführung des 
geplanten Unternehmens hinreichende Mittel zur Verfügung stehen. 
§ 10. Bildet den Gegenstand des Gesuchs ein Bergwerkswasser, das nicht im 
verliehenen Felde des Gesuchstellers zu Tage tritt oder wird die Benutzung eines Quell- 
oder fließenden Wassers begehrt, das nicht im Grundstück des Gesuchstellers liegt oder 
dieses berührt, so ist anzugeben, ob der für die Ausführung des Unternehmens er- 
forderliche fremde Grund und Boden vom Grundstückseigentümer zur Verfügung 
gestellt wird. 
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