Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Abschnitt III. 
Unmittelbare Erwerbung des Berabaurechts beim Erzbergbau. 
Kapitel I. 
Schürfen. 
§ 18. Der Antrag auf Ausstellung eines Schurfscheins ist beim Bergamt schriftlich Zus 22 Abs. 1. 
anzubringen. Tag, Stunde und Minute des Einganges werden von diesem beurkundet. 
d19. (1) Der Antrag wird ohne weiteres zurückgewiesen: Zu 8822, 25. 
a) wenn die Grenzen des Schurffeldes nicht mit Beziehung auf benachbarte un- 
verrückbare Punkte so bezeichnet sind, daß sie danach an Ort und Stelle mit 
Sicherheit aufgefunden werden können, 
b) wenn der Antrag hinsichtlich des gesamten Schurffeldes den Anforderungen in 
823 Abs. 2 des Gesetzes nicht entspricht, 
c) wenn das gesamte Schurffeld in das Feld eines Bergbaurechts fallen würde, 
das bereits auf alle verleihbaren oder alle vom Antragsteller beanspruchten 
Mineralien verliehen ist; falls es zunächst nur gemutet ist, wird der Antrag 
zurückgewiesen, wenn es verliehen wird. 
(2) Das Bergamt kann es als Bezeichnung der Grenzen genügen lassen, wenn 
dem Antrag eine Vervielfältigung des Blattes der Verleihkarte (88 42, 43) beigefügt 
ist, in der die Grenzen eingetragen sind. 
§ 20. (1) Liegt zwar der Fall des § 19 Abs. 1 unter a nicht vor, reicht aber die 
Bezeichnung der Grenzen nicht aus, um die Größe des Schurffeldes zu berechnen und 
es auf die Schurffeldkarte (§ 43) aufzutragen, so gibt das Bergamt dem Antragsteller 
auf, die Begrenzung durch einen konzessionierten Markscheider oder einen geprüften 
Feldmesser ergänzen zu lassen; es kann verlangen, daß hierzu ein von einem solchen 
Sachverständigen angefertigter Lageplan vorgelegt wird. Es kann sich auch darauf 
beschränken, zu verlangen, daß eine Vervielfältigung des Blattes der Verleihkarte vor- 
gelegt wird, in der die Grenzen des Schurffeldes von einem solchen Sachverständigen 
eingetragen sind. 
(2) Das Bergamt bestimmt hierzu eine Frist. Hält der Antragsteller die Frist nicht 
ein, so weist das Bergamt den Antrag zurück. Auf diese Folge soll das Bergamt den 
Antragsteller bei der Fristbestimmung hinweisen. 
8 21. Liegt der Fall des § 19 Abs. 1 unter a oder b nur für einen Teil des Schurf- 
feldes vor oder ist es größer als 40 Hektar oder umfaßt das der Schurferlaubnis ent- 
gegenstehende verliehene Bergbaurecht nur einen Teil der für die Schurferlaubnis
	        
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