Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Zu 824Abs.2. 
Zu 827. 
Zu 828 Abs. 2. 
Zus831Abs. 1. 
Zu 833 Abs. 2. 
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beanspruchten Mineralien, so fordert das Bergamt vom Antragsteller die Änderung 
des Antrags. Hierzu stellt es ihm eine Frist. Hält er die Frist nicht ein, so weist es den 
Antrag zurück. Auf diese Folge soll das Bergamt den Antragsteller bei der Frist— 
bestimmung hinweisen. 
§ 22. Liegt das beantragte Schurffeld so nahe an bereits zugeteilten Schurf— 
feldern oder verliehenen Grubenfeldern, daß Streitigkeiten zu befürchten sind, so 
soll das Bergamt vor Ausstellung des Schurfscheins den Antragsteller auf diese Mög— 
lichkeit hinweisen. 
§ 23. Schurfscheine werden nach Anlage II ausgestellt. 
§ 24. (1) Das Bergamt führt ein Schurfbuch. 
(2) Im Schurfbuch werden eingetragen: 
der Tag des Einganges des Antrags, 
der Name, Stand und Wohnort des Antragstellers, 
die Größe und Lage des Schurffeldes, 
der Tag der Ausstellung des Schurfscheins oder der Zurückweisung oder Zurück- 
nahme des Antrags, 
die Mineralien, auf welche die Schurferlaubnis erteilt worden ist, 
. die Dauer der Gültigkeit des Schurfscheins, 
7. die auf das Schurffeld angebrachten Mutungen. 
(s) Wegen der Schurffeldkarte siehe § 43. 
8§25. Wird die Schurffrist verlängert, so bescheinigt dies das Bergamt auf dem 
Schurfschein. 
§ 26. (1) Ortsverwaltungsbehörde im Sinne von §27 des Gesetzes sind die 
Stadträte Revidierter Städteordnung, die Bürgermeister mittlerer und kleiner Städte, 
die Gemeindevorstände und die Gutsvorsteher. 
(2) Die in Abs. 1 bezeichnete Behörde und der Vertreter einer Anlage für den 
öffentlichen Gebrauch, denen der Schurfschein vom Schürfer vorgelegt wird, be- 
stätigen dies auf dem Scheine an der hierfür bestimmten Stelle; die Bürgermeister 
mittlerer und kleiner Städte, die Gemeindevorstände und die Gutsvorsteher setzen die 
Amtshauptmannschaft von der Vorlegung in Kenntnis. 
§ 27. Das Bergamt soll Wünsche des Grundeigentümers hinsichtlich der Wahl 
der Stelle der Schurfarbeiten möglichst berücksichtigen. 
§ 28. § 175 gilt auch hier. 
§29. Auch die Ortspolizeibehörden führen über die Schurfarbeiten Aufsicht und 
schreiten bei Ordnungswidrigkeiten ein. Handelt es sich um bergtechnische Fragen, so 
—bs 
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