Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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trifft die Ortspolizeibehörde keine Verfügung, sondern macht hierzu dem Bergamt 
Mitteilung. 
§ 30. (u) In den Fällen des § 35 des Gesetzes bemißt das Bergamt die Schurf= Zu 836. 
frist nach der Zeit, die zur Erreichung des Zweckes voraussichtlich nötig ist. Dabei 
geht es davon aus, daß die Belegung so groß sein wird, wie es die Verhältnisse zulassen, 
und daß werktäglich acht Stunden gearbeitet werden wird. 
(2) Wird die Schurffrist auf länger als ein Jahr bemessen, so setzt das Bergamt 
gleichzeitig die Mindeststärke der Belegung fest und eröffnet dem Schürfer, daß, wenn 
er mit der Belegung im Jahresdurchschnitt schuldhaft hinter dieser Stärke zurückbleibt, 
die Schurferlaubnis sofort werde zurückgezogen werden. Tritt dieser Fall ein, so be- 
schließt das Bergamt über die Zurückziehung; vorher soll es den Schürfer hören. 
(s) Dasselbe gilt, wenn die Schurffrist über ein Jahr verlängert wird. 
(4) Das Bergamt darf die Schurffrist auf länger als fünf Jahre nur mit Ge- 
nehmigung des Finanzministeriums festsetzen oder verlängern. Hierbei soll es für die 
Zeit nach Ablauf der fünf Jahre vorbehalten, daß die Schurferlaubnis erlischt, wenn 
eine gültige Mutung auf das Feld eingelegt wird. 
Kapitel II. 
Muten. 
§ 31. (1) Das Grubenfeld ist durch gerade Linien zu begrenzen. Die Grenz= Zus37 Abs. 1. 
punkte müssen so bezeichnet sein, daß sie an Ort und Stelle sicher aufsgefunden werden 
können. 
(2) Für die Mutung dient das unter III anliegende Muster zum Anhalt. 
(3) Das Bergamt kann es als Bezeichnung der Grenzen genügen lassen, wenn — 
der Mutung eine Vervielfältigung des Blattes der Verleihkarte (8 42) beigefügt ist, 
in der die Grenzen eingetragen sind. 
§ 32. (1) Entspricht die Mutung dem § 37 des Gesetzes, so läßt das Bergamt die Zu s38. 
Begrenzungsangaben durch den Bergamtsmarkscheider prüfen und, soweit nötig, ver- 
vollständigen. 
(2) Sind hierzu Markscheiderarbeiten an Ort und Stelle nötig, so gibt das Berg- 
amt dem Muter auf, die Ergänzung durch einen konzessionierten Markscheider oder 
einen geprüften Feldmesser vornehmen zu lassen; es kann verlangen, daß hierzu für 
das Grubenfeld ein von einem solchen Sachverständigen angefertigter Lageplan vor- 
gelegt wird; es kann sich auch darauf beschränken, zu verlangen, daß eine Verviel- 
fältigung des Blattes der Verleihkarte vorgelegt wird, in der die Grenzen des Gruben- 
feldes von einem solchen Sachverständigen eingetragen sind.
	        
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