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stimmung erteilt hat, oder wenn dem Bergamt bekannt ist, daß ein anderer an dessen
Stelle getreten ist, diesen von der Verleihung des Bergbaurechts und jeder sonstigen
Erledigung der Mutung sowie von dem Erlöschen des Bergbaurechts.
(2) Diese Vorschrift ist auf Schurfgesuche und unterirdische Hilfsbaue in unver—
liehenem Felde entsprechend anzuwenden.
§ 38. (1) Das Bergamt ist ermächtigt, in Fällen, die ihm hierzu geeignet er-
scheinen, von der Einforderung beglaubigter Menselblattkopien abzusehen und sich
statt ihrer mit beglaubigten Bausen der auf dem Menselblatte dargestellten Be-
grenzungslinien (Menselblattbausen) zu begnügen.
(2) Sind für eine Flur Menselblätter noch nicht angefertigt oder die vorhandenen
nicht anwendbar, so sind, vorbehältlich weiterer Anforderungen, in der Regel die be-
glaubigten Kopien oder Bausen des Flurkrokis einzureichen.
(s) Ob und inwieweit bei Grubenfeldern, die sich nur über einen Teil einer Flur
erstrecken, zur Gewinnung natürlicher Vergleichspunkte die zeichnerischen Unterlagen
sich auch auf außerhalb des gemuteten Grubenfeldes liegende Teile der Flur zu er-
strecken haben, bleibt dem Ermessen des Bergamts überlassen.
§ 39. (1) Anträge auf Erteilung von beglaubigten Kopien oder Bausen eines
Menselblatts oder eines Flurkrokis sind an das Zentralbureau für Steuervermessung
im Finanzministerium zu richten.
(2) Die Beglaubigung geschieht durch Aufdrückung des Dienststempels des Zen-
tralbureaus für Steuervermessung oder des von ihm mit der Anfertigung beauf-
tragten technischen Steuerbeamten (Vermessungsingenieurs).
(8) Für die Erledigung der Anträge sind Kosten nach Maßgabe von §5 der Ver-
ordnung, die Fertigung der geodätischen Unterlagen bei Grundstücksteilungen durch
die technischen Steuerbeamten betreffend, vom 13. November 1879 (G.= u. V.-Bl.
S. 403) zu berechnen, wobei an Stelle der dort angezogenen Bestimmungen der
Taxordnung für die Feldmesser vom 19. Dezember 1872 die entsprechenden Vor-
schriften der durch Verordnung vom 1. Oktober 1892 bekanntgemachten neuen Tax-
ordnung (G.= u. V.-Bl. S. 403) anzuwenden sind.
Kapitel IV.
Verleihen.
§ 40. Will der Bergbauberechtigte einen unterirdischen Hilfsbau in unver-
liehenem Felde treiben, so hat er es vorher dem Bergamt und der Ortsverwaltungs-
behörde anzuzeigen. Diese setzt die Ortspolizeibehörde hiervon in Kenntnis.
1910. 77
Zu §s 47.
Zus 51 Ab. 2.