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vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 —
G.= u. V.-Bl. S. 294 —).
8 56. Das Bergamt teilt der Bergamtskasse die die Steuerpflicht begründenden,
aufhebenden oder verändernden Vorgänge sofort mit.
857. Gesuche um Erlaß oder Herabsetzung der Grubenfeldsteuer sind beim Berg-
amt anzubringen; dieses berichtet über sie dem Finanzministerium.
8 58. Wer der ihm nach § 40 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.
Abschnitt IV.
Rechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bergbaurechts.
859. (1) Die Abschreibung des Rechtes zum Abbau von Kohlen erfolgt in der
ersten Abteilung des Grundbuchblatts des Oberflächengrundstücks.
(2) In der Eintragung wird das Grundbuchblatt angegeben, auf welches das
Recht übergetragen wird. Geschieht die ÜUbertragung nicht im unmittelbaren Anschluß
an die Abschreibung, so wird die Angabe des Blattes mittels einer besonderen Ein-
tragung nachgeholt.
(s) Beschränkt sich das Recht auf einen Teil des Oberflächengrundstücks, so werden
die von ihm ergriffenen Flurstücke in der Eintragung bezeichnet.
(4) Die Grenzen und der Flächeninhalt des Grubenfeldes werden nicht angegeben.
Dies gilt auch dann, wenn nur Teile von Flurstücken ergriffen werden.
(s) Am Rande der Eintragung, in der die ergriffenen Flurstücke aufgeführt sind,
wird in der Spalte der Anmerkungen auf die Abschreibung durch den Vermerk:
„Kohlenbergbaurecht abgetrennt s. V9r. "/ hingewiesen. Das Wort „abgetrennt"
wird rot unterstrichen.
§ 60. Soll ein Recht zum Abbau von Kohlen abgeschrieben werden, das ein
Flurstück nur zum Teil ergreift, so ist dem Antrag auf Abschreibung eine durch einen
konzessionierten Markscheider, einen geprüften Feldmesser oder einen diesen Personen
gleichgestellten anderen Sachverständigen angefertigte Zeichnung beizufügen, in der
die Lage und die Grenzen des Grubenfeldes angegeben sind. Der Zeichnung ist, wenn
über die von dem Rechte ergriffene Fläche ein Menselblatt vorhanden ist, eine Kopie
des Menselblatts zu Grunde zu legen.
8 61. (1) Beschränkt sich das Recht zum Abbau von Kohlen, das abgeschrieben
werden soll, auf einzelne von mehreren Flözen oder Flözabteilungen, so ist dem
Zu §62.
Zu 864.