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oder Verschmelzungen eintritt, eine Veränderung des Umfanges jedoch nur insoweit,
als die bisherige Bezeichnung der ergriffenen Fläche auf dem Blatte nicht mehr zu—
treffend sein würde. Das Gleiche gilt, wenn Flächen, die bisher nicht im Flurbuch
oder in einem ihm gleichgestellten Flächenverzeichnis oder Flächennachweis (884,
14, 45 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli
1899, G.= u. V.-Bl. S. 261) verzeichnet waren, in das Flurbuch oder in ein
solches Verzeichnis oder in einen solchen Nachweis aufgenommen werden.
(2) Wird das Blatt des Oberflächengrundstücks von einem anderen Grundbuch-
amte geführt, so teilt dieses dem Grundbuchamte die Veränderung mit.
§ 71. Erstreckt sich ein Kohlenbergbaurecht auf eine größere Anzahl von Flur-
stücken und sind die nach § 70 eingetragenen oder einzutragenden Veränderungen so
zahlreich, daß die Übersicht erschwert wird, so stellt das Grundbuchamt die von dem
Rechte ergriffenen Flurstücke oder Teile von Flurstücken unter gleichzeitiger Angabe
der Veränderungen noch besonders in übersichtlicher Weise zusammen und sorgt dafür,
daß später eintretende Veränderungen in der Zusammenstellung nachgetragen werden.
Die Zusammenstellung wird den Grundakten des Kohlenbergbaurechts vorgeheftet.
8 72. (1) Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil, von dem ein Kohlenbergbau-
recht abgeschrieben worden ist, auf ein anderes Grundbuchblatt übergetragen, so wird
die Abschreibung des Kohlenbergbaurechts von Amts wegen mitübergetragen. Im
Falle der Ubertragung des Grundstücks oder Grundstücksteils auf ein neues Blatt
gelten die Vorschriften des § 106 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuch-
ordnung vom 26. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 261); andernfalls wird die Abschreibung
des Kohlenbergbaurechts in der auf die Übertragung gerichteten Eintragung hervor-
gehoben.
(2) Am Rande der Eintragung wird in der Spalte der Anmerkungen vermerkt:
„Kohlenbergbaurecht abgetrennt". Das Wort „abgetrennt“ wird rot unterstrichen.
§ 73. (1) Wird ein Flurstück, das nur zum Teil von einem abgeschriebenen
Kohlenbergbaurecht ergriffen ist, zertrennt, so wird die Abschreibung des Kohlen-
bergbaurechts auf das Grundbuchblatt des Trennstücks von Amts wegen mit über-
getragen, sofern nicht der Erwerber des Trennstücks bei der Stellung des Antrags auf
Abschreibung des Trennstücks nachweist, daß der Bergbauberechtigte und die an dem
Rechte Berechtigten auf die Übertragung der Abschreibung des Rechtes verzichtet
haben. Wird der Nachweis nicht beigebracht, behauptet aber der Erwerber, daß das
Trennstück von dem Rechte frei sei, so wird von Amts wegen ein Widerspruch gegen die
Übertragung der Abschreibung des Rechtes auf dem Grundbuchblatte des Trennstücks
in Form einer besonderen Eintragung verlautbart. Dasselbe gilt, wenn der Erwerber