Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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behauptet, daß das Trennstück von dem Rechte nur zum Teil ergriffen sei, ohne die 
Zustimmung der im Satz # bezeichneten Beteiligten zu einer entsprechenden Eintragung 
auf dem Grundbuchblatte des Trennstücks beizubringen. Auf dem Grundbuchblatte 
des Kohlenbergbaurechts wird der eingetragene Widerspruch bei Verlautbarung der 
Zertrennung (§ 70) erwähnt. 
(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn ein Flurstück zertrennt wird, 
das von mehreren Kohlenbergbaurechten ganz oder zum Teil ergriffen ist. 
§ 74. Das Grundbuchamt teilt die Anlegung und Schließung des Grundbuch- 
blatts für ein Bergbaurecht, jeden Wechsel in der Person des eingetragenen Berech- 
tigten sowie jede das Bergbaurecht betreffende Vereinigung, Zuschreibung oder Ab- 
schreibung dem Bergamt und der Ortsverwaltungsbehörde, dem Bergamt auch alle 
sonstigen in der ersten und zweiten Abteilung des Blattes bewirkten Eintragungen mit. 
§ 75. Erstreckt sich ein Grubenfeld oder ein Erbstolln über die Bezirke mehrerer 
Grundbuchämter, so bestimmt sich die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchblatts 
nach § 124 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 269). 
§ 76. Die Anlegung eines eigenen Grundbuchs für Bergbaurechte bedarf der 
Genehmigung des Justizministeriums. Ob in dieses Grundbuch die für Bergbaurechte 
bereits bestehenden Grundbuchblätter unter Schließung der Blätter übergetragen 
werden, bleibt der Anordnung des Justizministeriums vorbehalten. 
877. Bestreitet der Berechtigte, daß das Grubenfeld zu einunddemselben 
Betriebe gehört oder für einen einheitlichen Betrieb bestimmt sei, so wird vor der 
Anlegung des Grundbuchblatts die Entscheidung des Bergamts eingeholt. 
§8 78. Die Grundbuchämter übersenden, soweit dies nicht schon geschehen ist, 
ein Verzeichnis aller von den Grundstücken ihres Bezirkes vor dem 1. Oktober 1887 
abgetrennten Kohlenbergbaurechte, die ein Grundbuchblatt noch nicht erhalten haben, 
unter Bezeichnung der von den Rechten ergriffenen Grundstücke und unter Angabe 
der Namen der Berechtigten dem Bergamt und ersuchen es dabei um Auskunft darüber, 
ob auf Grund der Kohlenbergbaurechte Betrieb stattfindet. Bestehen in dem Bezirk 
eines Grundbuchamts derartige Kohlenbergbaurechte in großer Zahl, so kann das 
Ersuchen nach und nach für die in einzelnen Ortsfluren bestehenden Kohlenbergbau- 
rechte erfolgen. 
879. Die Erklärung des Berechtigten ist, wenn das Recht aufrechterhalten wird, 
beim Grundbuchamte, wenn das Recht aufgegeben wird, beim Bergamt abzugeben. 
1910. 78 
Zu 866. 
Zu 868. 
Zu 869.
	        
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