Zu 88 73, 74.
— 502 —
Werden Erklärungen an die unzuständige Behörde gerichtet, so werden sie von ihr der
zuständigen Behörde übersendet.
8 80. Steht ein Kohlenbergbaurecht mehreren zu und haben nicht alle von ihnen
erklärt, daß sie das Recht aufrechterhalten, so ersucht das Grundbuchamt vor der An-
legung des Grundbuchblatts für das Kohlenbergbaurecht das Bergamt um Mitteilung
darüber, ob Erklärungen, die auf die Aufgabe des Rechtes gerichtet sind, bei ihm ein-
gegangen sind.
881. (1) Hat ein Grundbuchamt mehrere öffentliche Aufforderungen nach § 73
des Gesetzes zu erlassen, so sollen die Aufforderungen tunlichst in einer Bekannt-
machung zusammengefaßt werden.
(2) In der Bekanntmachung soll auf die im § 74 des Gesetzes vorgesehenen Folgen
der Unterlassung einer Erklärung hingewiesen werden.
§ 82. Wird für ein bereits vor dem 3. Januar 1869 abgetrenntes Kohlen-
bergbaurecht ein Grundbuchblatt angelegt, so ist § 161 der Verordnung zur Ausführung
der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 261) entsprechend an-
zuwenden.
§ 83. Walten in Bezug auf Kohlenbergbaurechte, die vor dem 1. Oktober 1887
abgeschrieben worden sind, die besonderen Verhältnisse der 8§ 60, 61, 64 ob, so ist den
dort aufgestellten Erfordernissen nachträglich zu genügen. Die Anlegung eines Grund-
buchblatts erfolgt nicht eher, als dies geschehen ist.
— 884. Die Eintragungen in das Grundbuch erfolgen nach den unter VI bis
XII
R
o
Zu 876
Zu 880.
I anliegenden Mustern.
8 85. (1) Erhält ein Nachlaßgericht davon Kenntnis, daß zum Nachlaß ein Berg-
baurecht oder ein Gesellenteil gehört, so teilt es dem Bergamt das Ableben des Erb-
lassers mit. Eine solche Mitteilung erfolgt auch bei der Erteilung eines Erbscheins,
bei der Bestellung eines Nachlaßpflegers, der Anordnung der Nachlaßverwaltung und
der Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
(2) Bestellt das Bergamt einen Vertreter für das Bergbaurecht oder den Gesellen-
teil, so setzt es hiervon das Nachlaßgericht und die Ortsverwaltungsbehörde in Kenntnis.
(s) Die Gebühren werden nach § 27 unter c des Gebührenverzeichnisses Beilage II
des Gesetzes berechnet.
§8 86. (1) Das Bergamt führt ein Verzeichnis der Rückstände der Betriebs-
vorschüsse.