sichtlich sein, daß das Bergamt die Ausführungen nach § 81 des Gesetzes prüfen und sie
auch sonst, z. B. behufs Einhaltung der §§ 84, 85 des Gesetzes, übersehen kann.
§95. Das Bergamt soll noch vor Beginn des Zeitraums, für den der eingereichte Zuss86 Abs. 2.
Betriebsplan aufgestellt ist, und möglichst innerhalb eines Monats nach seiner Ein-
reichung den Bergwerksunternehmer vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis setzen.
§ 96. Die Bestimmungen über die Markscheider und das Rißwesen sind in Ab-- Zu ####7.
schnitt XII enthalten.
§ 97. (1) Das Bergamt stellt den Studierenden und Hospitanten der Berg= Zu s 88
akademie zu Freiberg auf ihren Antrag zum Besuche der Bergwerke nach Anlage XIV.
Bescheinigungen aus.
(2) Die Bergwerksunternehmer und ihre Beamten sollen dem Inhaber einer
solchen Bescheinigung gestatten, sich behufs seiner Belehrung den Betriebsbeamten
des Werkes bei deren Befahrungen anzuschließen, oder ihm zur Befahrung des Werkes
einen anderen geeigneten Begleiter beigeben.
§ 98. (1) Die Bergwerksunternehmer sind verpflichtet, Diplomingenieuren für
das Fach eines Bergingenieurs oder eines Markscheiders, die ihnen das Bergamt zu-
gewiesen hat, sowie Studierenden und Hospitanten der Bergakademie zu Freiberg,
die eine Bescheinigung nach § 97 besitzen und ihnen durch den Rektor der Berg-
akademie zugewiesen worden sind, zu gestatten, in ihrem Betriebe diejenigen berg-
männischen Arbeiten zu verrichten, die zur praktischen Ausbildung von Bergbeamten
und Markscheidern amtlich eingeführt sind.
(2) Dies gilt nicht, insoweit es für den Bergwerksunternehmer mit unverhältnis-
mäßigen Nachteilen verbunden sein würde. Vor einer Zuweisung soll der Berg-
werksunternehmer gehört werden.
(3) Der Zugewiesene hat sich bei dem zuständigen Betriebsbeamten und, wenn
dies nicht unverhältnismäßig erschwert ist, auch beim Bergwerksunternehmer oder
dessen Vertreter persönlich anzumelden.
§ 99. (1) Das Gesuch um Ersatz der Kosten und Versäumnisse aus der Staats-
kasse nach § 88 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist beim Bergamt einzureichen. Der Staat
kann das Gezahlte von dem Zugewiesenen zurückfordern.
(2) Der Bergwerksunternehmer kann Ersatz der Kosten und Versäumnisse auch
unmittelbar von dem Zugewiesenen fordern.
§ 100. Bergarbeiter, die nebenbei zum Aufsichtsdienste herangezogen werden, Zus 89
wie Wettermänner, Schießmeister, Ortsälteste, sind in der Regel nicht Beamte im Abs. 1, 2.
Sinne des § 89 des Gesetzes.