Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 106. (1) Das Bergamt verlangt die Entlassung des Beamten insbesondere Zus89 Abs. 3. 
dann, wenn er den Anforderungen an seine Ausbildung, Erfahrung oder persönlichen 
Eigenschaften so wenig genügt, daß seine Beibehaltung im seitherigen Geschäfts- 
bereiche dem § 81 des Gesetzes widersprechen würde. 
(2) Der Entscheidung sind Gründe beizufügen. Der Bergwerksunternehmer 
und der Beamte sollen vorher gehört werden. 
§ 107. (1) Ist jemand durch einen Unfall im Bergwerksbetriebe getötet oder so Zu § 90. 
verletzt worden, daß er länger als drei Tage ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist 
oder daß er stirbt, so ist dies anzuzeigen. 
(2) Dasselbe gilt, wenn darüber, ob der vom Unfall Betroffene noch lebt oder 
unverletzt ist, Ungewißheit besteht, insbesondere wenn Rettungsarbeiten erforderlich 
sind, um den Tod oder die Beschädigung des Betroffenen zu verhüten. 
(s) Die Anzeige hat sofort, bei Gefahr im Verzuge drahtlich zu erfolgen. Ist 
es ungewiß, ob die Verletzung eine längere als dreitägige Erwerbsunfähigkeit oder den 
Tod zur Folge haben wird, so kann die Anzeige bis zum vierten Tage nach dem Unfall 
verschoben werden. 
(4) Die Anzeige liegt dem Bergwerksunternehmer, bei Gefahr im Verzuge den 
Werksbeamten ob. 
(5) Die Anzeige ist sowohl an die Berginspektion als auch an die Ortspolizeibehörde 
zu richten. Ist letztere nicht zugleich die Ortsverwaltungsbehörde, so legt sie dieser 
die Anzeige vor. 
(6) Durch diese Bestimmungen wird an einer auf dem Gewerbe-Unfallver- 
sicherungsgesetze beruhenden Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige nichts ge- 
ändert. Liegt keine Gefahr im Verzuge vor, so wird durch diese Anzeige die Anzeige 
an die Berginspektion ersetzt. 
(:) Die Bergwerksunternehmer und ihre Beamten haben in den Fällen des § 90 
Abs. 1, 3 des Gesetzes über das Betriebsvorkommnis auch dann Anzeige zu erstatten, 
wenn Personen nicht betroffen worden sind. 
§ 108. (1) Die Beamten der Bergbehörde können bei Befahrungen und Be- 
sichtigungen die Begleitung durch einen Werksbeamten ablehnen, wenn der Zweck der 
Dienstverrichtung dies wünschenswert macht. 
(2) Werksbeamte, die Beamte der Bergbehörde bei Befahrungen oder Besichti- 
gungen begleiten, sind verpflichtet, hierbei Fragen dieser Beamten, die sich auf die 
Gegenstände des § 81 des Gesetzes beziehen, nach bestem Wissen zu beantworten. 
§ 109. (1) Die nächste bergpolizeiliche Aufsicht über den Bergwerksbetrieb Zu Sy#.e 
führen die technischen Lokalbeamten des Bergamts (die Berginspektoren).
	        
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