Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Kapitel II. 
Personal. 
gu 101 8 122. Das Bergamt stellt einheitlich oder gruppenweise Vorschläge zur Er— 
Abs. 11. richtung von Sicherheitsmännerordnungen auf und teilt sie den Bergwerksunter— 
nehmern mit, die eine solche Ordnung errichten müssen. 
§ 123. (1) Der Bergwerksunternehmer hat, auch wenn er die Sicherheits— 
männerordnung nicht als Teil der Arbeitsordnung erläßt, bevor er beim Bergamt ihre 
Genehmigung beantragt, zu ihrem Inhalt den ständigen Arbeiterausschuß zu hören 
oder, wenn bei dem Werke ein solcher nicht besteht, den volljährigen, unter Tage be- 
schäftigten Arbeitern Gelegenheit zur Aussprache zu geben. 
(2) Er hat dem Bergamt anzuzeigen, in welcher Weise dies geschehen ist sowie 
ob und welche Wünsche oder Bedenken hierbei schriftlich oder zu Protokoll geltend 
gemacht worden sind. 
(3) Lehnt auch das Bergamt solche Wünsche oder Bedenken ab, so teilt es die 
Gründe seiner Entschließung möglichst durch Vermittelung des Bergwerksunter- 
nehmers dem Arbeiterausschuß oder den Arbeitern mit. 
§ 124. Die Sicherheitsmännerordnung ist dem Bergamt für Bergwerke, deren 
Unternehmer künftig eine solche Ordnung errichten müssen, binnen drei Monaten 
nach dem Eintritt der Verpflichtung vorzulegen; die erste Wahl der Sicherheitsmänner 
erfolgt binnen zwei Monaten nach der Genehmigung der Ordnung. 
§ 125. Der Bergwerksunternehmer hat die Sicherheitsmännerordnung, wenn 
er sie nicht als Teil der Arbeitsordnung erläßt, jedem unter Tage beschäftigten Arbeiter 
alsbald nach ihrer Genehmigung oder seinem Eintritt in diese Beschäftigung in einer 
Vervielfältigung unentgeltlich, indes gegen Empfangsbestätigung zu behändigen. 
§ 126. Die §§ 123 und 125 gelten auch für Anderungen der Sicherheitsmänner- 
ordnung. 
§ 127. Die Berginspektoren und ihre Hilfsbeamten nehmen von den seitens der 
Sicherheitsmänner über ihre Wahrnehmungen gemachten Niederschriften laufend 
Kenntnis und bestätigen dies auf ihnen jedesmal durch einen Vermerk. 
Zu § 111 8 128. Verweigert der Bergwerksunternehmer einem Arbeiter die Ausstellung 
7* eines Zeugnisses über seine Führung und seine Leistungen und hält die Ortspolizei- 
# behörde bei der ihr in diesem Falle nach § 111 Abs. 2 des Gesetzes obliegenden Aus- 
fertigung des Zeugnisses für erforderlich, daß darin Beschuldigungen aufgenommen 
werden, welche die fernere Beschäftigung des Arbeiters hindern können, so hört sie 
vor Ausfertigung des Zeugnisses die Berginspektion.
	        
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