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Kapitel II.
Personal.
gu 101 8 122. Das Bergamt stellt einheitlich oder gruppenweise Vorschläge zur Er—
Abs. 11. richtung von Sicherheitsmännerordnungen auf und teilt sie den Bergwerksunter—
nehmern mit, die eine solche Ordnung errichten müssen.
§ 123. (1) Der Bergwerksunternehmer hat, auch wenn er die Sicherheits—
männerordnung nicht als Teil der Arbeitsordnung erläßt, bevor er beim Bergamt ihre
Genehmigung beantragt, zu ihrem Inhalt den ständigen Arbeiterausschuß zu hören
oder, wenn bei dem Werke ein solcher nicht besteht, den volljährigen, unter Tage be-
schäftigten Arbeitern Gelegenheit zur Aussprache zu geben.
(2) Er hat dem Bergamt anzuzeigen, in welcher Weise dies geschehen ist sowie
ob und welche Wünsche oder Bedenken hierbei schriftlich oder zu Protokoll geltend
gemacht worden sind.
(3) Lehnt auch das Bergamt solche Wünsche oder Bedenken ab, so teilt es die
Gründe seiner Entschließung möglichst durch Vermittelung des Bergwerksunter-
nehmers dem Arbeiterausschuß oder den Arbeitern mit.
§ 124. Die Sicherheitsmännerordnung ist dem Bergamt für Bergwerke, deren
Unternehmer künftig eine solche Ordnung errichten müssen, binnen drei Monaten
nach dem Eintritt der Verpflichtung vorzulegen; die erste Wahl der Sicherheitsmänner
erfolgt binnen zwei Monaten nach der Genehmigung der Ordnung.
§ 125. Der Bergwerksunternehmer hat die Sicherheitsmännerordnung, wenn
er sie nicht als Teil der Arbeitsordnung erläßt, jedem unter Tage beschäftigten Arbeiter
alsbald nach ihrer Genehmigung oder seinem Eintritt in diese Beschäftigung in einer
Vervielfältigung unentgeltlich, indes gegen Empfangsbestätigung zu behändigen.
§ 126. Die §§ 123 und 125 gelten auch für Anderungen der Sicherheitsmänner-
ordnung.
§ 127. Die Berginspektoren und ihre Hilfsbeamten nehmen von den seitens der
Sicherheitsmänner über ihre Wahrnehmungen gemachten Niederschriften laufend
Kenntnis und bestätigen dies auf ihnen jedesmal durch einen Vermerk.
Zu § 111 8 128. Verweigert der Bergwerksunternehmer einem Arbeiter die Ausstellung
7* eines Zeugnisses über seine Führung und seine Leistungen und hält die Ortspolizei-
# behörde bei der ihr in diesem Falle nach § 111 Abs. 2 des Gesetzes obliegenden Aus-
fertigung des Zeugnisses für erforderlich, daß darin Beschuldigungen aufgenommen
werden, welche die fernere Beschäftigung des Arbeiters hindern können, so hört sie
vor Ausfertigung des Zeugnisses die Berginspektion.