Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 129. Die Kosten der nach § 111 Abs. 3 des Gesetzes von der Berginspektion 
vorzunehmenden Untersuchung hat, wenn die Beschuldigungen als unbegründet be- 
funden werden, der Bergwerksunternehmer, andernfalls der Antragsteller zu tragen 
(P418 Abs. 4 des Gesetzes und Gesetz, betreffend die Erhebung von Kosten für Amts- 
handlungen der Behörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Be- 
nutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 113 —). 
§ 130. (u) Dem minderjährigen Arbeiter, und zwar auch demjenigen, der 
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird das Arbeitszeugnis unmittelbar 
ausgehändigt, wenn nicht der gesetzliche Vertreter verlangt hat, daß es an ihn aus- 
gehändigt werde. 
(2) Die Gemeindebehörde darf die Genehmigung zur unmittelbaren Aus- 
händigung des Zeugnisses an den Arbeiter gegen den Willen des gesetzlichen Ver- 
treters nur dann erteilen, wenn die Aushändigung an diesen wegen dessen Abwesen- 
heit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen geistiger oder sittlicher Mängel 
des gesetzlichen Vertreters oder aus anderen Gründen dem minderjährigen Arbeiter 
zum offenbaren Nachteil gereichen würde. 
§ 131. (1) Eines Arbeitsbuchs bedürfen die nicht mehr zum Besuche der Volks- 
schule verpflichteten Minderjährigen beiderlei Geschlechts, die auf sächsischen Berg- 
werken als Arbeiter beschäftigt werden. Personen unter 21 Jahren sind demnach von 
der Führung eines Arbeitsbuchs entbunden, wenn sie für volljährig erklärt worden sind. 
(2) Zur Führung des Arbeitsbuchs sind ferner nicht verpflichtet: 
a) Personen, die in einem Gesindedienstverhältnis stehen, 
b) Tagelöhner und Handarbeiter, die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Berg- 
werksbetriebs vorkommenden Arbeiten beschäftigt werden, 
Jc) die in § 123 des Gesetzes bezeichneten Angestellten. 
(3) Die Ausstellung eines Arbeitsbuchs ist jedoch nicht lediglich deshalb zu ver- 
weigern, weil nach Ansicht der Polizeibehörde der Arbeiter, für den die Ausstellung 
des Buches beantragt wird, eines solchen bei der Art seiner Beschäftigung nicht bedarf. 
§ 132. (1) Für minderjährige gewerbliche Arbeiter, die sich bereits im Besitz 
eines Arbeitsbuchs befinden, ist beim Ubergange zur Bergarbeit die Ausstellung 
eines neuen Arbeitsbuchs nicht erforderlich (vergl. jedoch Abs. 3). 
(2) Treten nichtsächsische minderjährige Arbeiter auf einem sächsischen Bergwerk 
in Arbeit, so bedürfen sie eines von einer sächsischen Ortspolizeibehörde aus- 
gestellten Arbeitsbuchs nicht, wenn sie sich im Besitz eines in einem anderen deutschen 
Bundesstaat ausgestellten Arbeitsbuchs für Bergarbeiter befinden und dieses in seiner 
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Zu 88 114, 
115.
	        
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