Zu §§ 115,
117 Abs. 2.
Zu § 115.
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Einrichtung mit dem für die gewerblichen Arbeiter vorgeschriebenen Arbeitsbuch über-
einstimmt (vergl. jedoch Abs. 3).
(3) Wird dem Bergwerksunternehmer behufs Annahme eines minderjährigen
Arbeiters ein Arbeitsbuch vorgelegt, in dem der nach § 134 vorgeschriebene Abdruck der
einschlagenden sächsischen bergrechtlichen Bestimmungen fehlt, so darf er diesen Ar-
beiter nur annehmen, wenn er vorher in dessen Arbeitsbuch den Abdruck gemäß § 134
eingeheftet hat. Die Ortspolizeibehörden überlassen den Bergwerksunternehmern
zu diesem Zwecke derartige Abdrucke nach Bedarf unentgeltlich.
§ 133. Die Gemeindebehörde erteilt die Genehmigung zur Aushändigung
des Arbeitsbuchs an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter insbe-
sondere in solchen Fällen, wo die Aushändigung des Arbeitsbuchs an den gesetzlichen
Vertreter wegen dessen Abwesenheit oder Erkrankung erschwert ist oder wegen
geistiger oder sittlicher Mängel des gesetzlichen Vertreters dem minderjährigen Arbeiter
zum Nachteil gereichen würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an „sonstige
Angehörige" des Arbeiters wird die Genehmigung nur erteilt, wenn der Aushändigung
an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der vorbezeichneten
Art oder andere triftige Gründe entgegenstehen und endlich an den Arbeiter selbst
nur dann, wenn ein solcher Grund auch gegen die Aushändigung an die sonstigen
Angehörigen spricht.
*134. Bei Ausstellung der Arbeitsbücher für die auf Bergwerken beschäftigten
Arbeiter verwenden die Ortspolizeibehörden die nach § 64 der Verordnung, die Aus-
führung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 28. März 1892
(G.= u. V.-Bl. S. 28) für die minderjährigen gewerblichen Arbeiter vorgeschriebenen
Arbeitsbücher. Indes wird hierbei in jedes Arbeitsbuch hinter Seite 2 ein besonderer,
aus vier Seiten bestehender Bogen von hellblauem Papier eingeheftet, auf dem die
Bestimmungen der 8 114 bis 120, 139, 250, 254 Nr. 1 bis 3, 257 des Gesetzes abgedruckt
sind. Die vier Seiten dieses Bogens werden mit den Seitenzahlen 23 bis 2èd ver-
sehen. Diese Bogen werden nach Bedarf in derselben Weise wie die Arbeitsbücher vom
Gendarmerie-Wirtschafts-Depot bezogen.
§ 135. (1) Die Ausstellung eines Arbeitsbuchs setzt voraus,
a) daß der Arbeiter im Bezirke der Ortspolizeibehörde zuletzt seinen dauernden
Aufenthalt gehabt oder, wenn er sich nicht zuletzt innerhalb des Königreichs
Sachsen dauernd aufgehalten hat, daß der von ihm zuerst gewählte Arbeitsort
im Bezirke der Polizeibehörde liegt,
b) daß der gesetzliche Vertreter den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt oder daß
die Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo der Arbeiter im Königreiche