Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu § 118. 
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weigert, es wird jedoch seine Bestrafung nach § 254 Nr. 3 des Gesetzes herbeigeführt. 
Wenn ein Bergwerksunternehmer oder sein Vertreter (§139 des Gesetzes) unzulässige 
Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht hat 
oder wenn er ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung verweigert, so wird zum 
Zwecke der Bestrafung des Schuldigen nach §§ 250, 254 Nr. 2, § 257 des Gesetzes der 
Berginspektion Mitteilung gemacht. 
§ 137. Die Ausstellung der Arbeitsbücher für Bergarbeiter wird gleichfalls in 
das nach § 68 Abs. 1 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das 
Deutsche Reich betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) zu führende 
Verzeichnis eingetragen. Die ausgestellten Arbeitsbücher werden erst ausgehändigt, 
wenn die nach dem Vordruck des Verzeichnisses erforderlichen Angaben vollständig in 
das Verzeichnis eingetragen worden sind. Die Nummer des ausgestellten Arbeits- 
buchs muß stets mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses übereinstimmen. 
*138. (1) Die Ausstellung eines Arbeitsbuchs erfolgt in allen denjenigen Fällen 
kosten= und stempelfrei, in welchen dargetan oder anzunehmen ist, daß der Arbeiter 
früher ein nach den Vorschriften dieser Verordnung eingerichtetes Arbeitsbuch noch 
nicht geführt hat oder das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt gewesen ist. 
(2) In anderen Fällen kann von dem Arbeiter (§116 des Gesetzes und § 131 
Abs. 3 dieser Verordnung) oder von dem Bergwerksunternehmer (§ 119 des Gesetzes) 
eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig für die Ausstellung des Buches gefordert 
werden. 
§8 139. Bei den Eintragungen in die Arbeitsbücher haben Vertreter (§ 139 
des Gesetzes) ihre Unterschrift mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden 
Zusatz zu versehen. 
8 140. Ein bereits am 1. Januar 1910 auf einem Bergwerk als Arbeiter be- 
schäftigt gewesener Minderjähriger ist mit einem nach den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung eingerichteten neuen Arbeitsbuche spätestens dann zu versehen, wenn er in 
ein neues Arbeitsverhältnis als Bergarbeiter eintritt. Wird von ihm bis dahin sein 
seitheriges Arbeitsbuch fortgeführt, so ist in dieses, wenn es nicht schon geschehen, noch 
der Name und der letzte Wohnort des gesetzlichen Vertreters einzutragen. Auf ein 
solches Buch, insbesondere auf die Fassung des am Ende des bisherigen Arbeitsver- 
hältnisses zu bewirkenden Eintrags und auf die Verwahrungspflicht des Bergwerks- 
unternehmers finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsbücher An- 
wendung.
	        
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