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§ 141. (1) Es bestehen fünf Bergschiedsgerichte und zwar je eines
für den Erzbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektionen Dresden und
Freiberg mit Ausnahme des Erzbergbaues im Bautzner Regierungs-
bezirke und für den Steinkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berg-
inspektion Dresden
mit dem Sitze in Freiberg,
für den Braunkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Leipzig
mit dem Sitze in Leipzig,
für den Steinkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Stollberg
mit dem Sitze in Olsnitz i. E.,
für den Braunkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Dresden
und den Erzbergbau im Bautzner Regierungsbezirke
mit dem Sitze in Zittau
und
für den Steinkohlen= und Erzbergbau in den Aufsichtsbezirken der Berg-
inspektionen Zwickau 1 und Zwickau II
mit dem Sitze in Zwickau.
(2) Zuwelchem Bergschiedsgerichtsbezirke Bergbaubetriebe gehören, die außerhalb
der vorerwähnten Aufsichtsbezirke liegen, bestimmt das Bergamt.
§ 142. (1) Auf das Verfahren in Streitsachen des § 229 des Gesetzes werden,
soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des zweiten
Abschnitts des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechend angewendet.
() Das Rechtsmittel der Berufung findet nicht statt (siehe § 243 des Gesetzes).
(3) Beschwerdegericht ist die Kreishauptmannschaft Dresden.
(4) Gerichtsschreiber ist der zu den Geschäften des Bergschiedsgerichts als solcher
zugezogene bergamtliche Beamte.
(6) Eine Frist für eine Erklärung an das Bergschiedsgericht ist auch dann gewahrt,
wenn sie innerhalb der Frist bei dem Bergamt oder einer Berginspektion eingeht.
§ 143. (1) Auf das Verfahren in Streitsachen des § 230 des Gesetzes werden,
soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, die für die Schiedsgerichte für
Arbeiterversicherung geltenden Vorschriften entsprechend angewendet.
(2) In den nicht aus der Unfallversicherung herrührenden Streitsachen ist das-
jenige Bergschiedsgericht zuständig, zu dessen Bezirke der Betrieb gehört, in dem der
Versicherte zur Zeit der Entstehung des erhobenen Anspruchs beschäftigt oder bei
dem er zuletzt beschäftigt war.
Zu § 2
Abs.—
— L#
Zu § 247