Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 141. (1) Es bestehen fünf Bergschiedsgerichte und zwar je eines 
für den Erzbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektionen Dresden und 
Freiberg mit Ausnahme des Erzbergbaues im Bautzner Regierungs- 
bezirke und für den Steinkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berg- 
inspektion Dresden 
mit dem Sitze in Freiberg, 
für den Braunkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Leipzig 
mit dem Sitze in Leipzig, 
für den Steinkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Stollberg 
mit dem Sitze in Olsnitz i. E., 
für den Braunkohlenbergbau im Aufsichtsbezirke der Berginspektion Dresden 
und den Erzbergbau im Bautzner Regierungsbezirke 
mit dem Sitze in Zittau 
und 
für den Steinkohlen= und Erzbergbau in den Aufsichtsbezirken der Berg- 
inspektionen Zwickau 1 und Zwickau II 
mit dem Sitze in Zwickau. 
(2) Zuwelchem Bergschiedsgerichtsbezirke Bergbaubetriebe gehören, die außerhalb 
der vorerwähnten Aufsichtsbezirke liegen, bestimmt das Bergamt. 
§ 142. (1) Auf das Verfahren in Streitsachen des § 229 des Gesetzes werden, 
soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des zweiten 
Abschnitts des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechend angewendet. 
() Das Rechtsmittel der Berufung findet nicht statt (siehe § 243 des Gesetzes). 
(3) Beschwerdegericht ist die Kreishauptmannschaft Dresden. 
(4) Gerichtsschreiber ist der zu den Geschäften des Bergschiedsgerichts als solcher 
zugezogene bergamtliche Beamte. 
(6) Eine Frist für eine Erklärung an das Bergschiedsgericht ist auch dann gewahrt, 
wenn sie innerhalb der Frist bei dem Bergamt oder einer Berginspektion eingeht. 
§ 143. (1) Auf das Verfahren in Streitsachen des § 230 des Gesetzes werden, 
soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, die für die Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung geltenden Vorschriften entsprechend angewendet. 
(2) In den nicht aus der Unfallversicherung herrührenden Streitsachen ist das- 
jenige Bergschiedsgericht zuständig, zu dessen Bezirke der Betrieb gehört, in dem der 
Versicherte zur Zeit der Entstehung des erhobenen Anspruchs beschäftigt oder bei 
dem er zuletzt beschäftigt war. 
Zu § 2 
Abs.— 
— L# 
Zu § 247
	        
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