Zu 8 256
Abf. 3.
Zn § 263 flg.
516 —
(s) Über die Beschwerde entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichs-
versicherungsamts begründet ist, die Kreishauptmannschaft Dresden.
§ 144. Die Kreishauptmannschaft Dresden (§ 142 Abs. 3, § 143 Abs. 3) ent-
scheidet kollegial unter Mitwirkung des ihr für Bergsachen als außerordentliches Mit-
glied zugewiesenen bergmännischen Sachverständigen. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§ 145. Die Bergschiedsgerichte führen das Bergamtssiegel.
§ 146. Auf die Erledigung der vor dem 1. Januar 1910 anhängig gewordenen
Streitsachen werden bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bis dahin in Geltung ge-
wesenen Vorschriften angewendet.
§ 147. Eine Verurteilung zu Gefängnis über zwei Jahre und zum Verluste der
bürgerlichen Ehrenrechte findet nur statt, wenn Strafvorschriften der Reichsgesetze
einschlagen und diese eine solche Verurteilung zulassen.
Abschnitt VI.
Revierverbände.
§148. (1) Das Bergamt führt für jede Revier über die verliehenen Bergbau-
rechte, die Bergbauberechtigten und ihre Vertreter ein Verzeichnis und ändert oder er-
gänzt es laufend.
(2) Das Bergamt teilt dem Revierausschuß innerhalb der ersten zwei Wochen
des Kalenderjahrs mit, welche verliehenen Bergbaurechte in der Revier zu dieser Zeit
bestehen und wer die Bergbauberechtigten und ihre Vertreter sind.
§149. (1) Jeder Bergbauberechtigte hat innerhalb der ersten zwei Wochen des
Kalenderjahrs die Stärke der durchschnittlichen Belegung des Bergwerkes im voraus-
gegangenen Jahre und, wenn das Bergwerk nicht belegt war, dies dem Revier-
ausschuß anzuzeigen.
(2) § 89 gilt entsprechend.
(3) Der Revierausschuß stellt die Stärke der Belegschaft fest; er darf hierzu Er-
örterungen anstellen, insbesondere beim Bergamt anfragen. Dies gilt auch, wenn der
Bergbauberechtigte keine Anzeige erstattet hat.
(4) Bruchteile der Mannschaftsziffer werden nicht gerechnet.
§ 150. (1) Der Revierausschuß stellt nach Ablauf der ersten zwei Wochen des
Kalenderjahrs fest, welche Bergbauberechtigten in ihm stimmberechtigt sind und