Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu § 263 
Abs. 4. 
Zu 88 265, 
266 Abs. 2. 
Zu § 278. 
518 — 
(e) Entweder läßt er hierzu bei ihnen ein Schreiben mit der Aufforderung um- 
laufen, die Erklärung an die hierzu bestimmte Stelle des Schreibens zu setzen, 
oder er fordert sie durch Umlaufschreiben oder durch Einzelzufertigungen unter 
Bestimmung einer Frist auf, die Erklärung bis zum Fristablauf unterschriftlich voll- 
zogen dem Revierausschuß einzusenden, 
oder er stellt ihnen unter Bestimmung einer Frist auf gleichem Wege Stimm- 
zettel, auf denen er unter Beidrückung seines Stempels die Zahl der dem Abstimmenden 
zukommenden Stimmen angegeben hat, mit der Aufforderung zu, den Stimmzettel, 
ohne ihn zu unterschreiben, auszufüllen und innerhalb der gestellten Frist dem Revier- 
ausschusse zurückzusenden. 
(s) Nach Ablauf der Frist stellt der Revierausschuß in einer Sitzung das Ergebnis 
fest und nimmt hierüber eine Niederschrift auf. 
§ 155. Der Revierausschuß hat den Anzeigen über die Wahl don Mitgliedern 
des Revierausschusses und von Ersatzmännern das die Wahl betreffende Schriftwerk 
beizufügen. 
§d 156. Scheidet ein Mitglied des Revierausschusses oder ein Ersatzmann während 
seiner Amtsdauer aus, so hat der Revierausschuß dies dem Bergamt sofort anzuzeigen. 
Hierbei hat er auch die Person namhaft zu machen, die er einstweilig zum Ersatzmann 
bestimmt hat. 
§ 157. (1) Für jede Revieranstalt ist, soweit dies noch nicht geschehen, eine 
Satzung aufzustellen. 
(2) Über ihren Inhalt beschließen die Bergbauberechtigten; sie bedarf der Ge- 
nehmigung des Bergamts. 
(3) Die Satzung wird vom Revierausschusse vollzogen; die Genehmigungs- 
erklärung des Bergamts wird beigefügt. 
(4) Abs. 2, 3 gelten auch für Anderungen der Satzung. 
§ 158. Die Satzungen der Revieranstalten sollen insbesondere Bestimmungen 
enthalten über 
a) die Art der Verwahrung und werbenden Anlegung des Vermögens, das Ver- 
fahren bei Ausgaben und Einnahmen, den Höchstbetrag der Handkasse des 
Kassierers, die Prüfung des Vorhandenseins des Vermögens durch den Revier- 
ausschuß, 
b) die Prüfung und Feststellung der Rechnung, 
J%) darüber, ob und welche Sicherheit die Beamten der Revieranstalt leisten sollen. 
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