Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 186. In anderen Fällen als denen der Benachrichtigung nach § 185 Abs. 1 
teilt das Bergamt dem Bergbauberechtigten den Inhalt der Aussprache an die Bau- 
polizeibehörde mit, wenn er es beantragt. 
§ 187. Wird ein Bergbaurecht auf verleihbare Mineralien gemutet und ist dem 
Bergamt bekannt, daß im Bergschädenbereiche des Grubenfeldes Anlagen der in 
§8 361 des Gesetzes bezeichneten Art errichtet werden sollen, so erörtert es, bevor es die 
Verleihung erteilt, in Gemeinschaft mit der Ortsverwaltungsbehörde, ob und welche 
Schutzvorschriften nötig sind. Hierbei soll es die Beteiligten hören. 
§ 188. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bedarf es zur Entscheidung 
von bergtechnischen Fragen der Zuziehung besonderer Sachverständiger nur, wenn sie 
von den Behörden für erforderlich erachtet wird. 
§ 189. § 175 gilt auch für das Bergschädenverfahren. 
§ 190. Auch die Entscheidung über Ausgleichungsansprüche der Bergbau- 
berechtigten nach § 355 Abs. 1 oder § 356 Abs. 2 des Gesetzes gilt als „Entscheidung 
über die Verbindlichkeit zur Vergütung von Bergschäden“ und „Ausmittelung der dem 
Bergwerkseigentümer zu gewährenden Entschädigung“ im Sinne von § 367 des Ge- 
setzes. 
Abschnitt IX. 
Benutzung der Bergwerkswässer. 
8 191. (1) Für die Benutzung von Bergwerkswässern der in § 373 des Gesetzes 
bezeichneten Art zu anderen als zu bergmännischen Zwecken ist von demjenigen, 
welchem sie das Bergamt gestattet, eine laufende Abgabe an eine Revierkasse zu ent- 
richten. 
(2) Der Revierausschuß stellt für sie, soweit es noch nicht geschehen ist, einen 
allgemeinen Maßstab auf und bestimmt die Revierkasse, an die sie zu zahlen ist. 
Hierzu bedarf es der Genehmigung des Bergamts. 
(6s) Das Bergamt setzt hiernach den Betrag in der Überlassungsurkunde fest. 
8 192. Endet das Benutzungsrecht dadurch, daß das Grundstück, bei dem Wasser 
benutzt wird, von einem anderen erworben wird, und beantragt ein Dritter, daß die 
einstweilige Benutzung des Wassers zu nichtbergmännischen Zwecken ihm gestattet 
werde, so fordert das Bergamt den Erwerber des Grundstücks auf, zu erklären, ob er 
beantrage, daß die seitherige Benutzung nunmehr ihm gestattet werde. Hierzu setzt es 
ihm eine Frist. Stellt er diesen Antrag, so zieht ihn das Bergamt bei seiner Entschließung 
mit in Erwägung. 
1910. 81 
Zu § 363. 
Zu § 367. 
Zu § 375.
	        
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