Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu § 376. 
Zu § 377. 
Zu 37, 
377 flg. 
Zu § 378. 
Zu Ss§ 375 
bis 378. 
— 
Zu 8§ 388 
Abf. 2. 
— 526 — 
§ 193. (1) Das Finanzministerium wird Abweichungen von den Vorschriften 
der §8§ 373 bis 375 des Gesetzes in der Regel nur dann gestatten, wenn eine Benutzung 
der Wässer zu Bergwerkszwecken und ein Bergbaubetrieb in den Grubenbauen, in 
denen sie erschroten worden sind und bis zu Tage ausfließen, nicht stattfindet und auch 
in Zukunft nicht wahrscheinlich ist. 
(2) Anträge auf die Gestattung solcher Abweichungen sind beim Bergamt anzu- 
bringen. Das Bergamt erörtert sie und berichtet darüber dem Finanzministerium. 
Vorher soll es den Revierausschuß und, wenn der verlassene Grubenbau in verliehenem 
Felde liegt, den Bergbauberechtigten (vergl. § 51 Abs. 2 des Gesetzes) hören. 
(3) Genehmigt das Finanzministerium eine Abweichung, so setzt das Bergamt 
hiervon den Revierausschuß, die Verwaltungsbehörde im Sinne des Wassergesetzes, 
den Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Wasser zu Tage tritt, den Antragsteller 
und, wenn der verlassene Grubenbau in verliehenem Felde liegt, den Bergbau- 
berechtigten in Kenntnis. 
§ 194. Für die Benutzung von Bergwerkswässern der in § 373 des Gesetzes be- 
zeichneten Art zu bergmännischen Zwecken ist von demjenigen, welchem das Bergamt 
das Recht hierzu verleiht, eine Abgabe nicht zu entrichten. 
§ 195. Das Bergamt soll vor der Gestattung der einstweiligen Benutzung von 
Bergwerkswässern zu gewerblichen Zwecken und vor der Verleihung solcher Wässer 
zum Bergbaubetriebe die Verwaltungsbehörde im Sinne des Wassergesetzes hören 
und ihr alsdann seine Entschließung mitteilen. 
§ 196. Das Bergamt soll bei Verleihung eines Wassers auch den Fassungspunkt 
und die Abflußsohle genau bezeichnen. 
8 197. Das Bergamt bringt nach der Zeitfolge beglaubigte Abschriften der 
Urkunden über Wasserverleihungen in die allgemeinen Verleihbücher (§ 56 des Ge- 
setzes) oder, soweit besondere Wasserverleihbücher bestehen, in diese. 
§*198. Das Bergamt führt Wasserlehnbücher und zwar nach Anlage XV. 
Abschnitt A. 
Erlöôschen des Bergbaurechts und auflässige Bergwerke. 
§ 199. Das Bergamt darf die Lossagung eines Teiles des Grubenfeldes eines 
verliehenen Bergbaurechts, der sich weder an das Grubenfeld eines einem anderen 
verliehenen Bergbaurechts noch an freies Grubenfeld anschließen läßt, gestatten,
	        
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