Zu § 376.
Zu § 377.
Zu 37,
377 flg.
Zu § 378.
Zu Ss§ 375
bis 378.
—
Zu 8§ 388
Abf. 2.
— 526 —
§ 193. (1) Das Finanzministerium wird Abweichungen von den Vorschriften
der §8§ 373 bis 375 des Gesetzes in der Regel nur dann gestatten, wenn eine Benutzung
der Wässer zu Bergwerkszwecken und ein Bergbaubetrieb in den Grubenbauen, in
denen sie erschroten worden sind und bis zu Tage ausfließen, nicht stattfindet und auch
in Zukunft nicht wahrscheinlich ist.
(2) Anträge auf die Gestattung solcher Abweichungen sind beim Bergamt anzu-
bringen. Das Bergamt erörtert sie und berichtet darüber dem Finanzministerium.
Vorher soll es den Revierausschuß und, wenn der verlassene Grubenbau in verliehenem
Felde liegt, den Bergbauberechtigten (vergl. § 51 Abs. 2 des Gesetzes) hören.
(3) Genehmigt das Finanzministerium eine Abweichung, so setzt das Bergamt
hiervon den Revierausschuß, die Verwaltungsbehörde im Sinne des Wassergesetzes,
den Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Wasser zu Tage tritt, den Antragsteller
und, wenn der verlassene Grubenbau in verliehenem Felde liegt, den Bergbau-
berechtigten in Kenntnis.
§ 194. Für die Benutzung von Bergwerkswässern der in § 373 des Gesetzes be-
zeichneten Art zu bergmännischen Zwecken ist von demjenigen, welchem das Bergamt
das Recht hierzu verleiht, eine Abgabe nicht zu entrichten.
§ 195. Das Bergamt soll vor der Gestattung der einstweiligen Benutzung von
Bergwerkswässern zu gewerblichen Zwecken und vor der Verleihung solcher Wässer
zum Bergbaubetriebe die Verwaltungsbehörde im Sinne des Wassergesetzes hören
und ihr alsdann seine Entschließung mitteilen.
§ 196. Das Bergamt soll bei Verleihung eines Wassers auch den Fassungspunkt
und die Abflußsohle genau bezeichnen.
8 197. Das Bergamt bringt nach der Zeitfolge beglaubigte Abschriften der
Urkunden über Wasserverleihungen in die allgemeinen Verleihbücher (§ 56 des Ge-
setzes) oder, soweit besondere Wasserverleihbücher bestehen, in diese.
§*198. Das Bergamt führt Wasserlehnbücher und zwar nach Anlage XV.
Abschnitt A.
Erlöôschen des Bergbaurechts und auflässige Bergwerke.
§ 199. Das Bergamt darf die Lossagung eines Teiles des Grubenfeldes eines
verliehenen Bergbaurechts, der sich weder an das Grubenfeld eines einem anderen
verliehenen Bergbaurechts noch an freies Grubenfeld anschließen läßt, gestatten,