wenn anzunehmen ist, daß in diesem Feldteile verleihbare Mineralien nicht vorkommen,
oder wenn er so groß ist, daß in ihm allein Bergbau getrieben werden kann.
§ 200. Als Beteiligte werden in jedem Falle die am Bergbaurechte Be-
rechtigten, soweit sie im Grundbuch eingetragen sind und ihr Wohnort bekannt ist, ins-
besondere die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger, gehört.
§ 201. (□1) Das Bergamt setzt von jeder Entscheidung, die auf Entziehung
eines verliehenen Bergbaurechts lautet oder den vollständigen Abbau eines Kohlen-
feldes feststellt, nach ihrer Bekanntmachung an die Beteiligten das Grundbuchamt,
welches das Blatt des Bergbaurechts führt, in Kenntnis und teilt ihm den Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung oder die Entscheidung der höheren Behörde mit.
(2) Das Grundbuchamt trägt die Entscheidung des Bergamts von Amts wegen
unerwartet des Eintritts der Rechtskraft ein; in der Eintragung wird bemerkt, daß die
Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Wird die Entscheidung rechtskräftig oder wird
sic von der höheren Behörde aufgehoben, so wird dies — und zwar im Falle der rechts-
kräftigen Entziehung noch vor der in § 391 Abs. 1 und § 393 des Gesetzes vorgeschrie-
benen Bekanntmachung — in der Form einer besonderen Eintragung verlautbart.
Die Eintragungen gehören, soweit sie die Feststellung des Abbaues eines Kohlen=
feldes zum Gegenstande haben, in die erste Abteilung, im übrigen in die zweite Ab-
teilung des Blattes.
8 202. (1) Wird ein Bergbaurecht ganz oder zum Teil aufgegeben, so teilt das
Bergamt dies dem Grundbuchamte, welches das Blatt des Bergbaurechts führt, mit.
Die Mitteilung ist für die dem Grundbuchamte zustehenden Verfügungen maßgebend.
(2) Das Grundbuchamt trägt noch vor der im § 391 Abs. 1 des Gesetzes vorge-
schriebenen Bekanntmachung die Aufgabe des Bergbaurechts von Amts wegen in
die zweite Abteilung des Blattes ein.
§ 203. In der im § 391 des Gesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung sowie
bei der besonderen Benachrichtigung der am Bergbaurechte Berechtigten soll auf die
Vorschriften des § 392 Abs. 1, 2 des Gesetzes und auf die aus § 392 Abs. 1 daselbst sich
ergebende Berechtigung ausdrücklich hingewiesen werden.
8§ 204. Hat die Versteigerung eines zu einem Teile aufgegebenen Bergbaurechts
zum Zuschlag geführt, so ist der Teil vor der Anlegung eines neuen Grundbuchblatts
oder der Übertragung auf ein vorhandenes Blatt vom Bergbaurecht abzuschreiben.
Die Vorschriften des § 63 werden entsprechend angewendet.
8 205. (1) Das Erlöschen des Bergbaurechts wird im Falle des § 396 des Ge-
setzes ohne weiteres, im Falle des § 389 daselbst alsbald nach Eintritt der Rechts-
81“
Zu § 390.
Zu § 391.
C
S
Zu §§ 404,
405.