—
Zu 88 406 flg.
— 528 —
kraft der auf die Feststellung des Abbaues gerichteten Entscheidung eingetragen. In
den Fällen der §§8 391 bis 394 des Gesetzes darf das Erlöschen nicht vor Ablauf der
im § 392 Abfs. 1 daselbst bestimmten Frist eingetragen werden.
(2) Die Eintragungen erfolgen in der ersten Abteilung des Blattes. Die bei
einem erloschenen Kohlenbergbaurecht außerdem auf dem Blatte des Oberflächen-
grundstücks erforderlichen Eintragungen erfolgen gleichfalls in der ersten Abteilung;
am Rande der die Abschreibung des Rechtes enthaltenden Eintragung wird in der
Spalte der Anmerkungen vermerkt: „Erloschen s. Vr. . .“.
(3) Wird bei einem Kohlenbergbaurechte das Blatt des Oberflächengrundstücks von
einem anderen Grundbuchamte geführt, so teilt diesem das Grundbuchamt das Er-
löschen unter Ubersendung einer Abschrift des Blattes des Kohlenbergbaurechts mit.
§ 206. Bevor die einem erloschenen Bergbaurechte zugeschriebenen Grundstücke
oder Rechte nach § 405 Abs. 1 des Gesetzes ein neues Grundbuchblatt erhalten, werden
sie vom Blatte des Bergbaurechts abgeschrieben. Steht die Führung des anzulegenden
Blattes einem anderen Grundbuchamte zu, so werden die Vorschriften des § 63 Abs. 1
entsprechend angewendet.
§ 207. (1) Ist auf dem Grundbuchblatt eines erloschenen Bergbaurechts eine
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ohne Ausschließung des Briefes eingetragen,
so hält das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung des Briefes an.
(2) Wird im Falle des § 405 Abs. 2 des Gesetzes die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld auf das neue Blatt mit übergetragen, so wird das Erlöschen des Berg-
baurechts sowie die Ubertragung auf dem Briefe vermerkt und der Brief zurückgegeben.
In den anderen Fällen wird der Brief unbrauchbar gemacht; eine mit dem Briefe ver-
bundene Urkunde wird abgetrennt und zurückgegeben.
§ 208. Nach der Eintragung des Erlöschens des Bergbaurechts sowie nach der
etwa erforderlich werdenden Abschreibung zugeschriebener Grundstücke oder Rechte wird
das Blatt des Bergbaurechts unter Beobachtung der Vorschriften des 9 151 Abf. 2
Satz 3, 4 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899
(G.= u. V.-Bl. S. 288) von Amts wegen geschlossen.
§ 209. Die Eintragungen in das Grundbuch erfolgen nach den unter VII, X,
XI und XIII anliegenden Mustern.
§ 210. (1) Der Bergwerksunternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch Bauc,
in denen der Betrieb eingestellt ist, die öffentliche Sicherheit, die Sicherheit benach-
barter Bergwerksunternehmen und der Grundstücke und Gebäude auf der Oberfläche
insbesondere durch Tagebrüche nicht gefährdet werde.