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c) dem Professor der Markscheidekunde und Geodäsie an der Bergakademie zu
Freiberg und
d) einem konzessionierten Markscheider, und zwar tunlichst einem solchen, der das
Markscheidergewerbe als Hauptberuf betreibt.
(2) Die Mitglieder unter a und d werden vom Finanzministerium ernannt.
Die Amtszeit des Mitglieds unter d dauert fünf Jahre.
(s) Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Auslagen aus der Staatskasse.
8 236. (1) Die Kommission beschließt nach Stimmenmehrheit; sie kann auch,
ohne sich zu versammelhn, schriftlich abstimmen (siehe indes § 243). Ein Beschluß ist
gültig, wenn drei Mitglieder abgestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Kommission.
§ 237. Die Prüfung besteht in der Ausführung einer Probearbeit und in einer
mündlichen Prüfung.
§ 238. (1) Die Kommission stellt für die Probearbeit eine Aufgabe, wie sie von
einem konzessionierten Markscheider bei einer wichtigen Grubenausführung zu lösen
ist, fertigt sie dem Bewerber zu, erteilt ihm die für sie etwa nötigen Anweisungen und
stellt ihm eine Frist für die Ablieferung der Arbeit.
(2) Die Frist wird nur wegen Krankheit und anderer unabwendbarer Hindernisse
verlängert; der Bewerber muß hierum vor Fristablauf unter Vorlegung der nötigen
Nachweise bei der Kommission nachsuchen.
(s3) Wer die Arbeit nicht rechtzeitig einreicht, hat die Prüfung nicht bestanden
(5 243).
8 239. (1) Der Bewerber darf sich für die Probearbeit, außer soweit dies zur
Vornahme der Messungen unerläßlich ist, keiner fremden Hilfe bedienen. Die von ihm
benutzten literarischen Hilfsmittel muß er in der Arbeit angeben.
(2) Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, hat die Prüfung nicht bestanden
(8 243).
8 240. Der Bewerber hat beim Bergamt, bei einer sonst hierzu zuständigen
Behörde oder bei einem Notare durch Handschlag an Eidesstatt zu versichern, daß er
die Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe, und der Arbeit eine
beglaubigte Abschrift der hierüber ausgenommenen Niederschrift beizufügen.
§ 241. (1) Die Kommission beurteilt zunächst die Probearbeit; sie kann hierzu
eigene Messungen vornehmen.
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