Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  "6  v
10.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Einvernehmen  mit  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzumt)  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen

lassen.
zuzulas  Zum  §  17  des  Gesetzes.

8  20.
(1)  Soweit  nicht  das  Abrechnungsverfahren  (§  19)  Platz  greift,  sind  Güter,  die  nach  8.  Einzeleinem

  inländischen  Orte  verladen  sind,  der  für  den  Ort  der  Ausladung  zuständigen  Steuer-  iwersenerung,
stelle  alsbald  nach  der  Ankunft  schriftlich  in  doppelter  Ausfertigung  anzumelden.  dischen  Aus-(2)
  Die  Anmeldung  hat  zu  enthalten:  ladungsorte.
Namen  und  Wohnort  des  Beförderungsunternehmers  und  des  Schiffers,  sowie
die  Bezeichnung  des  Schiffes,
Namen  und  Wohnort  oder  Geschäftssitz  des  Empfängers,
die  Bezeichnung  der  geladenen  Waren  nach  Art  der  Verpackung,  Gattung  und
Gewicht,  bei  Flößen  nach  Zusammensetzung  und  Umfang  des  Floßes,  sowie
die  vereinbarte  Fracht  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen
Verkehre  berechneten  Kosten  der  Ableichterung.  Sind  in  der  vereinbarten
Fracht  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungspreise  gehörige  Beträge
oder  Beträge  eingerechnet,  die  auf  eine  durchfahrene  ausländische  Strecke
entfallen,  und  wird  deren  Ausscheidung  für  die  Steuerberechnung  beansprucht,
  so  sind  sie  nach  Art  und  Betrag  besonders  aufzuführen.
Zur  Bezeichnung  des  Empfängers,  der  Ladung  und  des  Beförderungspreises  kann  auf
Ladelisten  (Manifeste)  Bezug  genommen  werden,  wenn  diese  die  vorgeschriebenen  Angaben
richtig  und  vollständig  enthalten,  vom  Anmelder  unterschrieben  und  den  Anmeldungen  fest
angeheftet  sind.  In  den  Ladelisten  ist  in  diesem  Falle  eine  besondere  Spalte  für  die  steueramtliche
  Berechnung  der  Abgabe  vorzusehen.
(3)  Die  Anmeldung  ist  vom  Anmeldenden  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  seiner  Angaben  zu  unterzeichnen.
(4)  Zu  den  Anmeldungen  sind  Vordrucke  des  anliegenden  Musters  9  zu  verwenden.  N
Die  Vordrucke  können  von  den  Steuerstellen  und  anderen  amtlich  bekannt  gemachten  Stelen  er
zu  den  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festgesetzten  Preisen  bezogen  werden.
(5)  Mit  der  Anmeldung  sind  die  Frachtpapiere,  sofern  sie  die  Güter  begleiten,  andernfalls
  Abschriften  der  Frachtpapiere  sowie  die  sonstigen  Ladungspapiere  vorzulegen.

§  21.
(1)  Die  Steuerstelle  hat,  vorbehaltlich  ihrer  weitergehenden  Uberwachungsbefugnisse  nach
§  25,  die  Anmeldungen  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit,  insbesondere  auf  ihre  Über-21