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schriften der Beobachtungsbücher und die Handskizzen, an den Auftraggeber abliefern.
Die Beteiligten können vorbehaltlich der Vorschrift in 8264 Abweichendes vereinbaren.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Bergwerksunternehmer an Stelle des bisherigen
Markscheiders einen anderen annimmt.
§ 266. Die Höhe der Bezahlung der markscheiderischen Arbeiten bleibt dem
Übereinkommen des Markscheiders und seines Austraggebers überlassen. Als Grund-
lage hierfür stellt das Bergamt eine Gebührenordnung auf.
§ 267. Vereinbaren der Markscheider und sein Auftraggeber, daß das Bergamt
bestimmen soll, ob und in welcher Höhe die Kostenberechnung des Markscheiders an-
gemessen sei, so nimmt das Bergamt diese Bestimmung vor; es kann dabei den Berg-
amtsmarkscheider zuziehen.
Kapitel II.
Rißwesen.
§ 268. Die Bergwerksunternehmer haben, soweit nicht durch diese Verordnung
Ausnahmen vorgesehen sind, ihre sämtlichen unterirdischen Baue durch konzessionierte
Markscheider richtig und vollständig vermessen und zu Riß bringen zu lassen.
§ 269. (1) Die nach § 87 Abs. 1 des Gesetzes erforderlichen Risse müssen beim
Kohlenbergbau wenigstens halbjährlich, im übrigen wenigstens jährlich einmal voll-
ständig nachgebracht werden. Das Bergamt kann in besonderen Fällen die halbjährige
Frist bis zu einem Jahre verlängern.
(2) Die rißlichen Angaben über Grubenbaue, die sich der Landesgrenze, den
Grubenfeldgrenzen oder den Sicherheitspseilern nähern oder an ihnen entlang
gehen oder die sonst bergpolizeilich besonders wichtig sind, müssen jederzeit mög-
lichst auf dem Laufenden gehalten werden.
§ 270. Die nach § 87 Abs. 1 des Gesetzes erforderlichen Risse sind die Urrisse
nebst Zubehör und die Betriebsrisse.
§ 271. (1) Die Urrisse müssen alle Grubenbaue und, soweit dies für den Betrieb
und die Bergpolizei erforderlich ist, auch die Tagegegend vollständig, deutlich und
regelrecht darstellen.
(2) Die Urrisse bestehen aus dem Grundriß und, soweit nötig, den Seiger= und
flachen Rissen. Beim Kohlenbergbau muß für jedes Flöz und in der Regel auch für
lede Flözabteilung ein besonderer Grundriß vorhanden sein.
§ 272. Fertigt ein Markscheider einen Urriß an oder bringt er ihn nach, so muß er
auf ihm unter Angabe von Ort und Tag unterschriftlich beurkunden, daß und in welchem