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Werke die etwa zur Durchführung dieses Schutzes nötigen gemeinschaftlichen Ver—
messungen vornehmen sowie die erforderlichen Risse anfertigen und in bestimmten
Fristen nachbringen lassen.
(2) 88 272, 275. 277 gelten auch für diese Risse. Ob und inwieweit für sie den in
98 270, 271, 274, 276 gestellten Anforderungen zu entsprechen ist, bestimmt das Berg-
amt im Einzelfalle.
§279. Der Bergwerksunternehmer hat die nötigen Einrichtungen zu treffen,
damit der von ihm beauftragte Markscheider die ihm bei der Rißführung obliegenden
Aufgaben vollständig und rechtzeitig erfüllen kann. Er hat namentlich für den Schutz
der Festpunkte und dafür zu sorgen, daß der Markscheider von allen Vorgängen beim
Bergwerk, die die Rißführung beeinflussen können, rechtzeitig unterrichtet wird.
§ 280. (1) Der Bergwerksunternehmer muß seine unterirdischen Baue so lange
zugänglich halten, bis sie vorschriftsmäßig vermessen sind.
(2) Ausnahmen sind nur für solche Grubenbaue zulässig, die nachweislich ohne
Gefahr oder ohne wesentliche Störung des Betriebs nicht offen gehalten werden oder
die nachträglich von benachbarten Bauen aus mit genügender Genauigkeit vermessen
werden können.
§ 281. (1) Soll der Betrieb eines Bergwerkes dauernd oder vorübergehend ein-
gestellt werden, so hat der Bergwerksunternehmer dafür zu sorgen, daß zuvor alle
Grubenbaue unerwartet des Ablaufs der in § 269 vorgeschriebenen Fristen vom Mark-
scheider vollständig vermessen und zu Riß gebracht werden; § 280 gilt auch hier.
(2) Bei dauernder Einstellung des Betriebs hat der Bergwerksunternehmer die
Urrisse nebst Zubehör und auf Verlangen auch die Betriebsrisse an das Bergamt ab-
zuliefern, das für eine sichere Aufbewahrung sorgt. Inwieweit eine solche Ablieferung
bei vorübergehender Einstellung des Betriebs notwendig ist, bestimmt das Bergamt.
§ 282. Kann der Markscheider wegen eines Hindernisses auf dem Werke, nament-
lich wegen Unzugänglichkeit der Grubenbaue, seine Arbeiten nicht vorschriftsmäßig und
vollständig ausführen, so hat er dies unverzüglich dem Betriebsleiter und, wenn Ab-
hilfe nicht geschaffen wird oder nicht möglich ist, dem Bergamt anzuzeigen.
Kapitel III.
Behörden, Aufsicht, Strafen.
§ 283. (1) Das Rißwesen der Bergwerke und die Geschäftsführung der Mark-
scheider unterstehen der Aufsicht des Bergamts. Die Markscheider haben seinen An-
ordnungen Folge zu leisten.