Zu § 425
Abs. 1.
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§ 289. Die Prüfung der Geschäftsführung des Markscheiders umfaßt die Führung
der Geschäftsbücher, der Akten und der Unterlagen für die Rißführung sowie das
Vorhandensein und den Zustand der Meßinstrumente.
§290. (1) Die Prüfung der Geschäftsführung des Markscheiders findet in
seinen Geschäftsräumen statt; sie ist ihm vorher anzukündigen.
(2) Der Markscheider soll bei der Prüfung anwesend sein.
(68) Über das Ergebnis der Prüfung ist vom Bergamtsmarkscheider eine von den
Beteiligten zu vollziehende Niederschrift aufzunehmen, von welcher der Markscheider
Abschrift erhält.
§291. Das Bergamt verlangt vom Markscheider die Abstellung der bei der
Prüfung der Geschäftsführung gefundenen Mängel.
8292. Verzichtet ein Markscheider auf die Konzession oder wird sie ihm ent-
zogen oder stirbt er, so unterzieht das Bergamt durch den Bergamtsmarkscheider die
Geschäftsführung des Markscheiders einer Schlußprüfung; es stellt dabei fest, welche
der bei dem Markscheider befindlichen Vermessungsunterlagen an die Auftraggeber
oder an das Bergamt abzuliefern sind.
§ 293. Das Bergamt erläßt mit Genehmigung des Finanzministeriums für die
Einzelheiten der Rißführung und Vermessung sowie der Geschäftsführung der Mark-
scheider allgemeine Vorschriften; § 227 gilt entsprechend.
§ 294. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in §§ 255, 256, 258, 259
Abs. 1, 2, 9§ 260, 268, 269, 279, 280, 281 sowie
Zuwiderhandlungen gegen die nach § 293 erlassenen allgemeinen Vorschriften
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu sechs
Wochen bestraft.
Abschnitt XIII.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
8 295. Die Bergbegnadigungsfonds sind bis zu dem Zeitpunkt, von dem an
sie aufgehoben sind, rechtsfähig; ihre Vertretung und Verwaltung erfolgt nach § 425
Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes.
8 296. (1) Die zu einem Bergbegnadigungsfonds gehörigen bergbegnadigten
Ortschaften und, soweit deren Rechte auf einzelnen Grundstücken ruhen, die Eigen-
tümer dieser Grundstücke wählen zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten und
einen Stellvertreter.