Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Die Wahl wird durch das Bergamt veranstaltet; die Abstimmung kann schrift- 
lich erfolgen. Die Wabl findet jedesmal auf drei Jahre statt; die Stimmenzahl bemißt 
sich nach der Höhe des Anteils des Stimmberechtigten. 
(3) Dem Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter werden die baren Aus- 
lagen, die ihm durch zweckentsprechende Wahrnehmung seiner Obliegenheiten ent- 
standen sind, aus dem Bergbegnadigungsfonds erstattet. 
8297. (1) Das Finanzministerium bestimmt, welche Bergwerke für Rechnung 
oder mit Beihilfe des Bergbegnadigungsfonds betrieben, welche Beträge hierzu ge- 
währt und welche Bedingungen hierbei gestellt werden. 
(2) Der Bevollmächtigte der bergbegnadigten Ortschaften soll vorher gehört 
werden. 
§298. (1) Das Bergamt teilt jährlich die nach § 297 getroffenen Entschließungen 
dem Bevollmächtigten der bergbegnadigten Ortschaften mit. Dieser Mitteilung wird 
eine Benachrichtigung über den Stand des Fonds und die Ergebnisse der Verwaltung 
im vorausgegangenen Jahre beigefügt. 
(2) Dem Bevollmächtigten bleibt überlassen, die Anteilsberechtigten hiervon in 
Kenntnis zu setzen. 
3299. Wird für Rechnung oder mit Beihilfe eines Bergbegnadigungsfonds 
ein Bergwerk in der Revier eines anderen Bergbegnadigungsfonds betrieben, so 
gebühren die davon entfallenden Uberschüsse den Anteilsberechtigten des ersteren 
Jonds allein. 
8 300. In den Jahren 1911 bis 1915 erhalten jährlich zu ihrer freien Verfügung 
I. in der Altenberger Bergrevier: 
1. die Stadtgemeinde Dippoldiswale . .. 1025 M 215, 
2. — Altenberg . . . .. 724 = 58= 
3. " Glashüttt 339. 17= 
4. " Geisig 331 = 464 
5. — Lauenstein 300 = 62 
6. — Gottleuba . . . .. 269 79 
7. — — Berggießhübel 200 = 42 
8. — — Bärenstein 92- 50— 
9. --- Landgemeinde Reichstädt . . . .. 92 50 
10. — - Oberjohnsbacch 23 12 
11. 
— — Falkenhain. .. 23 12 
Zu § 425 
Abs. 2.
	        
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