— 545 —
(2) Die Wahl wird durch das Bergamt veranstaltet; die Abstimmung kann schrift-
lich erfolgen. Die Wabl findet jedesmal auf drei Jahre statt; die Stimmenzahl bemißt
sich nach der Höhe des Anteils des Stimmberechtigten.
(3) Dem Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter werden die baren Aus-
lagen, die ihm durch zweckentsprechende Wahrnehmung seiner Obliegenheiten ent-
standen sind, aus dem Bergbegnadigungsfonds erstattet.
8297. (1) Das Finanzministerium bestimmt, welche Bergwerke für Rechnung
oder mit Beihilfe des Bergbegnadigungsfonds betrieben, welche Beträge hierzu ge-
währt und welche Bedingungen hierbei gestellt werden.
(2) Der Bevollmächtigte der bergbegnadigten Ortschaften soll vorher gehört
werden.
§298. (1) Das Bergamt teilt jährlich die nach § 297 getroffenen Entschließungen
dem Bevollmächtigten der bergbegnadigten Ortschaften mit. Dieser Mitteilung wird
eine Benachrichtigung über den Stand des Fonds und die Ergebnisse der Verwaltung
im vorausgegangenen Jahre beigefügt.
(2) Dem Bevollmächtigten bleibt überlassen, die Anteilsberechtigten hiervon in
Kenntnis zu setzen.
3299. Wird für Rechnung oder mit Beihilfe eines Bergbegnadigungsfonds
ein Bergwerk in der Revier eines anderen Bergbegnadigungsfonds betrieben, so
gebühren die davon entfallenden Uberschüsse den Anteilsberechtigten des ersteren
Jonds allein.
8 300. In den Jahren 1911 bis 1915 erhalten jährlich zu ihrer freien Verfügung
I. in der Altenberger Bergrevier:
1. die Stadtgemeinde Dippoldiswale . .. 1025 M 215,
2. — Altenberg . . . .. 724 = 58=
3. " Glashüttt 339. 17=
4. " Geisig 331 = 464
5. — Lauenstein 300 = 62
6. — Gottleuba . . . .. 269 79
7. — — Berggießhübel 200 = 42
8. — — Bärenstein 92- 50—
9. --- Landgemeinde Reichstädt . . . .. 92 50
10. — - Oberjohnsbacch 23 12
11.
— — Falkenhain. .. 23 12
Zu § 425
Abs. 2.