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(s) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft.
§ 305. (1) Den beim Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß §§ 7, 9 der Ver-
ordnung, die Markscheider und das Rißwesen bei dem Bergbaue betreffend, vom
3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. 2. Abteilung S. 1349) bereits geprüften und ver-
pflichteten Markscheidern wird auf Ansuchen die Konzession als Markscheider vom
Bergamt ohne weiteres erteilt (siehe indes Abs. 2). Wird das Gesuch vor dem
1. April 1911 eingereicht, so gehört die Ausstellung der Konzessionsurkunde zu den
kostenfreien Amtshandlungen.
(i) Ob und unter welchen Bedingungen hiernach einem geprüften und ver-
pflichteten Markscheider die Konzession noch nach dem 31. Dezember 1912 erteilt
werden kann, bleibt dem Ermessen des Bergamts vorbehalten.
§ 306. (1) Grubenrisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an-
gefertigt sind und den Anforderungen der Verordnung, die Markscheider und das
Rißwesen bei dem Bergbaue betreffend, vom 3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl.
2. Abteilung S. 1349) entsprechen, können bis Ende des Jahres 1915 an Stelle der
in den §§ 270 bis 276 geforderten Risse beibehalten werden. Für das Nachbringen
dieser Risse gelten indes auch bis dahin die Bestimmungen dieser Verordnung.
Werden diese Risse vor dem angegebenen Zeitpunkt erneuert oder in größerem Umfang
umgearbeitet, so gelten hierfür die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) In Ausnahmefällen darf das Bergamt die Frist angemessen verlängern.
Dresden, am 20. Dezember 1910.
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Dr. v. Otto. Graf Witzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Krüger.
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