Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu § 23 der Verordnung, 
§§ 22, 23 des Gesetzes. 
II. 
Schursfschein. 
Dem — Der 
in 
ist heute nach 88 22 flg. des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. 
S. 217) zur Aufsuchung verleihbarer metallischer Mineralien ein Schurffeld zugeteilt 
worden; es ist -- Hektar Ar·.....................·.......» Quadratmeter groß und wird. 
begrenzt durch folgende gerade Linien: 
Die Rechte aus diesem Schursschein erlöschen nach einem Jahre von heute an. 
Freiberg, am 
Königl. Bergamt. 
Allgemeines Berggesetz § 27: 
(n) Der Schürfer muß vor Beginn seiner Arbeiten den Schurfschein der Ortsverwaltungs- 
behörde, dem Grundeigentümer und, wenn er in der Nähe von Anlagen für den öffentlichen Ge- 
brauch zu schürfen beabsichtigt, dem etwa vorhandenen Vertreter dieser Anlagen vorlegen und ihnen 
sowie dem Bergamt die Punkte, an denen er einzuschlagen beabsichtigt, genau bezeichnen. 
(2) Wer, bevor dies geschehen, auf fremdem Grund und Boden mit Schurfarbeiten beginnt, 
wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Dieser Schurfschein ist heute hier vorgelegt worden. 
„am.
	        
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