Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Nummer. 
— 569 — 
Zu §§ 66, 202, 204 der Verordnung, 
§ 392 Abs. 3 des Gesetzes. 
X. 
1518. 
Verliehenes Bergbaurecht. 
Anmerkungen. 
  
1. 
Unverhofft Glück Fundgrube samt Tiefer Freuden Erbstolln 
in Freiberg, Tuttendorf und Conradsdorf, Grubenfeld und Erbstolln. 
Das Grubenfeld enthält 200 Maßeinheiten. Das Bergbaurecht erstreckt sich 
auf alle etwa im Grubenfelde liegenden metallischen Mineralien mit Ausnahme 
von Gold und Silber. 
Hierzu gehören 
a) das Flurstück Nr. 95 des Flurbuchs für Freiberg und das auf dieser 
Parzelle errichtete Betriebsgebäude Nr. 208 des Brandkatasters für 
diesen Ort, 
b) die Flurstücke Nr. 101, 118, 126 des Flurbuchs für Tuttendorf. 
Acta Rep. III. Lit. C. Bl. 95 flg. 
Abgetrennt s. Nr. 2. 
Zugeschrieben f. 
Nr. 3. 
  
Aus dem Entwurf übergetragen am 3. April 1869. 
  
  
  
  
29. Mai 1901. Das Bergbaurecht an den nach Abt. II Nr. 2, 4 auf- 
gegebenen und versteigerten 20 Maßeinheiten wird abgeschrieben und auf 
Blatt 1806 dieses Grundbuchs übergetragen. 
Gr. Akt. Bl. 60. Sturm. 
  
  
zu Nr. 1. 
14. August 1901. Auf Blatt 890 Abt. III Nr. 16 dieses Grundbuchs 
ist verlautbart: 
14. August 1901. Der Inhaber des Bergbaurechts Blatt 1518 
dieses Grundbuchs ist berechtigt, auf dem Flurstücke Nr. 314 zwei 
Wohngebäude in dem in der Eintragungsbewilligung bestimmten Um- 
fange zu haben. 
Gr. Akt. Bl. 20. Sturm. 
Dieses Erbbaurecht wird dem Bergbaurechte zugeschrieben. 
Gr. Akt. Bl. 65. Sturm. 
  
  
 
	        
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