Nummer.
— 569 —
Zu §§ 66, 202, 204 der Verordnung,
§ 392 Abs. 3 des Gesetzes.
X.
1518.
Verliehenes Bergbaurecht.
Anmerkungen.
1.
Unverhofft Glück Fundgrube samt Tiefer Freuden Erbstolln
in Freiberg, Tuttendorf und Conradsdorf, Grubenfeld und Erbstolln.
Das Grubenfeld enthält 200 Maßeinheiten. Das Bergbaurecht erstreckt sich
auf alle etwa im Grubenfelde liegenden metallischen Mineralien mit Ausnahme
von Gold und Silber.
Hierzu gehören
a) das Flurstück Nr. 95 des Flurbuchs für Freiberg und das auf dieser
Parzelle errichtete Betriebsgebäude Nr. 208 des Brandkatasters für
diesen Ort,
b) die Flurstücke Nr. 101, 118, 126 des Flurbuchs für Tuttendorf.
Acta Rep. III. Lit. C. Bl. 95 flg.
Abgetrennt s. Nr. 2.
Zugeschrieben f.
Nr. 3.
Aus dem Entwurf übergetragen am 3. April 1869.
29. Mai 1901. Das Bergbaurecht an den nach Abt. II Nr. 2, 4 auf-
gegebenen und versteigerten 20 Maßeinheiten wird abgeschrieben und auf
Blatt 1806 dieses Grundbuchs übergetragen.
Gr. Akt. Bl. 60. Sturm.
zu Nr. 1.
14. August 1901. Auf Blatt 890 Abt. III Nr. 16 dieses Grundbuchs
ist verlautbart:
14. August 1901. Der Inhaber des Bergbaurechts Blatt 1518
dieses Grundbuchs ist berechtigt, auf dem Flurstücke Nr. 314 zwei
Wohngebäude in dem in der Eintragungsbewilligung bestimmten Um-
fange zu haben.
Gr. Akt. Bl. 20. Sturm.
Dieses Erbbaurecht wird dem Bergbaurechte zugeschrieben.
Gr. Akt. Bl. 65. Sturm.