Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Zu § 97 der Verordnung, 
§ 88 des Gesetzes. 
XIV. 
Der Studierende — Hospitant — der Königl. Bergakademie zu Freiberg 
Herr 
aus 
beabsichtigt, zum Zwecke seiner Ausbildung Bergwerke und dazu gehörige Anlagen zu be- 
fahren und zu besichtigen; er hat sich hierzu unter Vorzeigung dieser 
Welscheinigung 
auf den Bergwerken an die Bergwerksunternehmer oder ihre Vertreter zu wenden (8§ 88 
des Allgemeinen Berggesetzes vom 3 1. August 1910 —. G. u. V.-Bl. S. 217— und §§ 97 
bis 99 der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. Dezember 1910 — G.= u. 
V.-Bl. S. 485 —). 
Diese Bescheinigung gilt nicht mehr, sobald der Genannte aufhört Studierender oder 
Hospitant der Bergakademie zu sein; sie ist dann sofort an das Sekretariat der Berg- 
akademie abzugeben. 
Freiberg, am 
Königl. Bergamt. 
1910. 88
	        
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