Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Mädchenschule als auch der Unter- und Oberprima der Studienanstalt mit Genehmi— 
gung des Ministeriums stattfinden. 
85. Die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden jeder Klasse ist in der Übersicht Zahl und 
Verteilung der 
§ 83 zusammengestellt. Unterrichts- 
Die Lehrstunden sind möglichst so zu verteilen, daß außer am Mittwoch und stunden. 
Sonnabend wenigstens noch an einem dritten Tage der Woche der Nachmittag frei Pausen. 
bleibt. # 
Die Häufung unmittelbar aufeinander folgender Lehrstunden, welche die Denk- 
tätigkeit der Schülerinnen besonders in Anspruch nehmen, ist zu vermeiden. 
Dem Religionsunterrichte sind, soweit es angängig ist, die ersten Morgenstunden 
zuzuweisen. Die Stunden, in denen die Augen der Schülerinnen vorzugsweise in 
Anspruch genommen werden, sollen in die helle Tageszeit fallen, falls eine ausreichende 
künstliche Beleuchtung fehlt. 
Mehr als fünf Unterrichtsstunden dürfen ohne Genehmigung des Ministeriums 
nicht auf den Vormittag gelegt werden. 
In den Pausen haben die Schülerinnen in der Regel die Klassen zu verlassen und, 
wenn es die Witterung irgend zuläßt, sich im Freien aufzuhalten. Die Schulzimmer 
sind inzwischen zu lüften; jedenfalls hat eine ausgiebige Lüftung in der Frühstücks- 
pause zu geschehen. 
Die erste Unterrichtsstunde jedes Tages ist in allen Klassen mit einer kurzen 
Andacht zu beginnen. Auch empfiehlt es sich, gemeinsame Andachten der früh- 
morgens den Unterricht zu gleicher Zeit anfangenden Klassen mit ihren Lehrern!) 
wenigstens am Beginn der Woche abzuhalten. 
Über die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen und über 
die Lehrziele enthält das Nähere der nachstehende Lehrplan. 
II. Der Unterricht im besonderen. 
Religion. 
A. Höhere Mädchenschule. 
§86. Der evangelische Religionsunterricht hat den religiös-sittlichen Sinn der Lehrziel. 
Schülerinnen zu entwickeln und auf feste Begründung des evangelischen Glaubens 
und Bildung christlicher Persönlichkeiten hinzuwirken. Dazu hat er die Schülerinnen 
  
1) In dieser Lehr= und Prüfungsordnung sind unter den Lehrern die Lehrerinnen stets mit zu verstehen.
	        
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