— 38. —
b.
Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Für die Höhe der Schreibgebühren ist die Vorschrift in Nr. 97 des angefügten
Tarifs maßgebend.
Artikel II. /
Die Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900 (G.= u.
V.-Bl. S. 364 flg.) wird dahin geändert:
a) Im §1 werden die Worte „§§ 76 bis 87“ durch die Worte „§88 77 bis 87 und
im 817 die Worte „§§ 76 bis 85“ durch die Worte „§§8 77 bis 85“ ersetzt.
b) Dem §# 1# wird als zweiter Satz und dem §17 als vierter Satz hinzugefügt:
Schreibgebühren erhält der Rechtsanwalt nach den Vorschriften in Nr. 97
des dem Gesetz über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 angefügten
Tarifs.
Artikel III.
Bestimmt die Landesjustizverwaltung die Höhe der Schreibgebühr für Schrift-
stücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form
sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und dergleichen auf
Grund von § 80 des Reichs-Gerichtskostengesetzes (R.-G.-Bl. 1909 S. 494) anderweit,
so ist die Bestimmung auch für den Geltungsbereich des Gesetzes über die Gerichts-
kosten sowie der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare maßgebend.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1910 in Kraft.
Artikel V.
Die Gebühr für Schreibwerk, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes her-
gestellt worden ist, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 18. März 1910.
Friedrich August.
Dr. Biktor v. Otto.