Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Bemerkungen. 
Lehrziel. 
— 608 — 
Oberprima: 4 Stunden. 
Lektüre neuerer charakteristischer Schriftwerke geschichtlichen und dichterischen 
Inhalts (z. B. Taine, Les origines de la France contemporaine; Victor Hugo; 
Rostand, Cyrano de Bergerac); anschließend Einführung in die Literatur der Neuzeit 
unter Verwertung der in den vorausgehenden Klassen kursorisch gelesenen Schrift— 
werke. Kennzeichnung der wichtigsten Strömungen der neuesten Zeit. Zusammen— 
fassender Rückblick auf die bisher zur Behandlung gelangten Abschnitte aus der 
Geschichte der französischen Literatur mit Hervorhebung der Wechselwirkung zwischen 
Deutschland und Frankreich. 
Abschluß der Satzlehre; Wiederholung und Befestigung schwierigerer Kapitel. 
Systematische Zusammenfassung. Synonymik. Stilistisches. 
Vortrag von Gedichten; freie Vorträge. 
Alle 3 Wochen eine schriftliche Arbeit; untex diesen Arbeiten 5 Aufsätze (ein- 
schließlich der Prüfungsarbeit). 
§ 22. 1. Die Unterrichtssprache ist in allen Klassen die französische. Bei gram- 
matischen Belehrungen darf die deutsche Sprache nur ausnahmsweise angewendet 
werden. 
2. Die Schülerinnen sind zu reger Selbsttätigkeit im mündlichen Gebrauche der 
französischen Sprache bei Behandlung der Lektüre usw. anzuhalten. 
3. Die Schriftwerke sind vorwiegend in Schulausgaben zu lesen und mit Be- 
schränkung auf das Gehaltvollste und Notwendigste auszuwählen. 
4. Bei der Ergänzung und Vertiefung der grammatischen und stilistischen Unter- 
weisung ist das Psychologische und die Sprachverwandtschaft mit dem Deutschen 
und Englischen nicht außer acht zu lassen. 
5. In schulmäßig mustergültigem Vortrage von Gedichten und Abschnitten aus 
den behandelten Prosastücken sind vielfache Ubungen vorzunehmen. Doch ist in bezug 
auf Zahl und Umfang der etwa auswendig zu lernenden Gedichte stets das rechte 
Maß zu halten, alle Überlastung der Schülerinnen zu vermeiden. 
6. Auch die Aufsätze sind in bescheidenem Umfange zu halten. 
Englisch. 
A. Höhere Mädchenschule. 
§23. Die Bestimmungen in §17 für den französischen Unterricht haben sinn- 
gemäße Anwendung auf den englischen zu finden.
	        
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