Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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dem Unterrichte in der höheren Mädchenschule repetitorisch aufzunehmen, seine Haupt— 
aufgabe in einer vertiefenden Behandlung der Entwicklung der großen Züge der 
Kultur zu erblicken und das Leben des Volkes unter den Einwirkungen der Kultur— 
einflüsse zu betonen. 
3. Die Schülerinnen sind ohne Überlastung und Zeitvergeudung in besonders 
wichtige Quellen einzuführen und auf wissenschaftliche Werke hinzuweisen. 
8 37. Bürgerkundliche Belehrungen fallen verschiedenen Fächern zu: dem 
Religionsunterrichte (kirchliche Verfassung, soziale Fürsorge usw.), der Erdkunde 
(Wirtschaftsgeographie, Verkehrswesen, Staatsformen usw.), der Mathematik (Ver- 
sicherungswesen, Kapitalwirtschaft), der deutschen und fremdsprachlichen Lektüre und 
insbesondere dem Geschichtsunterrichte, der schon von Klasse IV der höheren Mädchen- 
schule an die grundlegenden Begriffe klar zu machen und das Verständnis für das 
Werden und den Bestand der gegenwärtigen Einrichtungen des staatsbürgerlichen 
Lebens fortschreitend zu erschließen hat. 
Für die Zusammenfassung des Stoffes ist Sorge zu tragen. Die Benutzung 
eines die sächsischen Verhältnisse besonders berücksichtigenden Lehrbuchs ist empfehlens- 
wert. 
Kunftgeschichte. 
Höhere Mädchenschule. 
Klasse I: 1 Stunde. 
838. Durch Betrachtung und Besprechung gceigneter Kunstwerke, vor allem 
der Meisterwerke der Malerei, Bildhauerkunst und Baukunst, oder guter Nachbildungen 
soll nicht sowohl historisches Wissen erzielt, als vielmehr die Freude an der Kunst geweckt, 
in das Wesen künstlerischen Schaffens und Ausdrucks eingeführt, zu geläutertem 
künstlerischen Empfinden und Urteilen angeleitet, der Zug zur Schönheit, der durch 
die gesamte darstellende Tätigkeit der Schülerinnen gehen soll, und der Sinn für häus- 
liche Pflege des Schönen gefördert werden. 
839. 1. Der Unterricht ist von einer dafür geeigneten Lehrkraft zu erteilen. 
2. Er hat nach bestimmten Gesichtspunkten zu erfolgen, vom Heimatlichen aus- 
gehend sich auf die großen Meister und die charakteristischen Hauptwerke der Kunst zu 
beschränken und sich von aller Trockenheit fernzuhalten. 
3. Auf die aus anderen Fächern und der Privatlektüre gewonnenen Kenntnisse ist 
Bezug zu nehmen, insbesondere auf den Zeichenunterricht und den allgemeinen Ge- 
schichtsunterricht, der selbst bei Besprechung der Eigenart und der leitenden Ideen einer 
Bürgerkunde. 
Lehrziel. 
Bemerkungen.
	        
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