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Daher sind auch besondere Maßnahmen der (Sicherheits-) Polizeibehörde auf
grund der von der Landespolizeibehörde angeordneten Stellung unter Polizei-
aufsicht nur insoweit gerechtfertigt, als sie notwendig sind, um eine Handhabung
dieser Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs zu sichern.
8 2. Zuständige Landespolizeibehörde im Sinne von 88 38 und 39 des Reichs-
strafgesetzbuchs ist die Kreishauptmannschaft, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz
hat, welche die Einlieferung bewirkt hat.
Eine Kreishauptmannschaft kann ihre Zuständigkeit, wenn dies zweckmäßig
erscheint, an die Kreishauptmannschaft des Aufenthaltsortes übertragen. Solchen-
falls sind die Akten der letzteren mitzuteilen, welche ihrerseits die Polizeibehörde
des Aufenthaltsortes mit entsprechender Bescheidung zu versehen hat.
8 3. Bei der Beschlußfassung wegen Anordnung der Polizeiaufsicht sind ins-
besondere die Führung des Bestraften während der Strafzeit, oder auch während
der Zeit einer vorläufigen Entlassung (§ 23 des R.--St.-G.) oder durch Allerhöchste
Entschließung verfügten Beurlaubung, ferner sein Charakter (Haltlosigkeit, Arbeits-
scheu, Hang zur Liederlichkeit usw.) sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob und
wo er nach der Entlassung ein gesichertes dauerndes Unterkommen findet sowie ob
er sich der geordneten Schutzaufsicht eines Vereins zur Fürsorge für Strafentlassene
oder einer bestellten Vertrauensperson unterstellt.
§*s 4. 3 Wochen vor Ablauf der Strafzeit — im Falle einer endgültigen Be-
gnadigung sofort nach deren Eingang — hat die Anstaltsdirektion entsprechenden
Bericht an die Kreishauptmannschaft mit dem auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht
lautenden Urteile zu erstatten, den Aufenthaltsort, welchen der Bestrafte wählen
will, anzugeben und sich hierbei unter Berücksichtigung der in § 3 enthaltenen Ge-
sichtspunkte sowie der Verhältnisse, in die der Sträfling nach der Entlassung kommt,
gutachtlich darüber auszusprechen, ob die Anordnung der Polizeiaufsicht, sowie etwa
eine Verfügung der in § 39 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Art angezeigt erscheint.
Hierüber ist vorher wenigstens der zuständige Geistliche und Inspektionsbeamte,
nach dem Ermessen der Direktion auch der Arzt, Lehrer oder Beamtenrat, in Fällen
einer Beurlaubung oder vorläufigen Entlassung aber die Polizeibehörde des — bei
mehreren jedes — Aufenthaltsortes während der Beurlaubung usw. zu hören.
Bei Strafverbüßung in einem Gerichtsgefängnisse tritt an die Stelle der An-
staltsdirektion der Gerichtsvorstand
§ 5. Ist bei einer Bestrafung auf grund von § 181 a des Reichsstrafgesetzbuchs
auf Uberweisung an die Landespolizeibehörde und auf Zulässigkeit von Polizei-