Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Obersekunda: 5 Stunden. 
849. Physik (2 Stunden). Mechanik der festen, flüssigen und gasförmigen Verteilung des 
Körper. 6 Lehrstoffes. 
Chemie (2 Stunden). Anorganische Chemie unter Berücksichtigung der mineralo- 
gischen, geognostischen und geologischen Verhältnisse. 
Biologie (1 Stunde). Anleitung zum praktischen Arbeiten in Pflanzen= und 
Tierkunde (makro= und mikroskopisches Studium von Organismen, Geweben und 
Zellen der pflanzlichen und tierischen Lebewelt). Pflanzen und Tiere als Erreger 
menschlicher Krankheiten. 
Unterprima: 5 Stunden. 
Physik (2 Stunden). Wärmelehre mit Meteorologie; Akustik; Optik. 
Chemie (1 Stunde). Organische Chemie unter Berücksichtigung der für Biologie, 
Hauswirtschaft und Gesundheitspflege in Betracht kommenden Gebiete. 
Biologie (1 Stunde). Zusammenfassende Betrachtung des Lebens: Zelle und 
Gewebe, Stoffwechsel, Vermehrung, Bewegung und Sinnesleben. Der menschliche 
Körper und seine Hygiene. Der Entwicklungsgedanke (Paläontologisches, Prähistorisches). 
Physikalische Ubungen 1 Stunde. 
Oberprima: 5 Stunden. 
Physik (3 Stunden): Magnetik, Elektrik, kosmische Mechanik. Zusammen- 
fassender Rückblick. 
Chemie (1 Stunde). Abschluß der organischen Chemie mit Kapiteln aus der 
Technologie. Zusammenfassender Rückblick. 
Naturwissenschaftliche Ubungen 1 Stunde. 
8 50. 1. Das Streben nach systematischer Vollständigkeit darf nie dazu verführen, Bemerkungen. 
auf minderwichtige und soltenere naturwissenschaftliche Erscheinungen einzugehen; 
es sind vielmehr die typischen und für die menschliche Kultur wichtigsten zu behandeln. 
2. In der Physik hat, wenn auch dem Unterrichtsgange bei geeigneter Gelegenheit 
mathematische Aufgaben einzugliedern sind, doch die mathematische Darstellung gegen- 
über dem Experiment zurückzutreten. Stets ist aber zu bedenken, daß die Erzielung des 
Verständnisses und tieferen Interesses die Lehraufgabe bildet, nicht Vorführungen, 
an denen sich die Schülerinnen nur staunend ergötzen. 
3. Die naturwissenschaftlichen llbungen, durch welche die Selbsttätigkeit jeder 
einzelnen Schülerin im Beobachten, Schließen und Anwenden gefördert werden 
soll, haben tunlichst in engem Zusammenhange mit dem Unterrichte zu stehen, können 
aber nach den in den Schulen hierfür gegebenen Bedingungen verschieden gestaltet 
werden.
	        
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