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aufsicht erkannt, so hat die Anstaltsdirektion an die Kreishauptmannschaft gutacht—
lichen Bericht in beiderlei Beziehung zu erstatten.
Verfügt die Kreishauptmannschaft die Unterbringung des Verurteilten in ein
Arbeitshaus (§ 362 Absatz 3 leg. cit.), so hat sie die Entschließung wegen der Stellung
unter Polizeiaufsicht zunächst auszusetzen.
Dies wird neben einer entsprechenden Bescheidung an die Strafanstaltsdirektion
von der Kreishauptmannschaft der Direktion der betreffenden Korrektionsanstalt
unter abschriftlicher Zufertigung des Gutachtens der Strafanstaltsdirektion mit dem
Veranlassen eröffnet, 3 Wochen vor der Entlassung aus der Korrektionsanstalt gut—
achtlichen Bericht wegen Stellung des Bestraften unter Polizeiaufsicht an die Kreis—
hauptmannschaft zu erstatten. Die Vorschriften in 88 3 und 4 dieser Verordnung
J
finden bei dieser Berichtserstattung entsprechende Anwendung.
Die Dauer der zulässigen Polizeiaufsicht wird auch in diesen Fällen vom Tage
der verbüßten Strafhaft an gerechnet.
Die Verordnung des Ministeriums des Innern an die Kreishauptmannschaften.
vom 12. Februar 1903, zu 83 a II A, ist hierdurch erledigt.
§ 6. Die Kreishauptmannschaft hat vor Gestattung oder Verbietung des von
dem Bestraften gewählten Aufenthaltsortes die zuständige Polizcibehörde hierzu
zu hören.
Im übrigen wird auf die Bestimmung in § 4 des Gesetzes, die Befugnis der
Polizeibehörden zum Erlasse von Aufenthaltsverboten gegenüber von bestraften
Personen betreffend, vom 15. April 1886 (G.= u: V.-Bl. S. 87) verwiesen.
8 7. Die Kreishauptmannschaft hat ihre Entschließung (§ 3, §5 Adbsatz 3)
spätestens 8 Tage vor Ablauf der Strafzeit der Anstaltsdirektion zu eröffnen.
Diese hat den Verurteilten hiervon selbst oder durch die Polizeibehörde des
Aufenthaltsortes in Kenntnis zu setzen und ihn im Falle der Stellung unter Polizei-
aufsicht zu Protokoll auf die Vorschriften in §§ 10 und 15 hinzuweisen, ingleichen
auch der Polizeibehörde des von dem unter Polizeiaufsicht Gestellten gewählten
Aufenthaltsortes und bei einer Anordnung gemäß § 39 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetz-
buchs jedes Ortes, an welchem dem Betreffenden der Aufenthalt untersagt worden
ist, entsprechende Mitteilung zugehen zu lassen.
Kommen Städte mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte oder Land-
gemeinden (selbständige Gutsbezirke) in Betracht, so hat die Mitteilung auch an die
zuständige Amtshauptmannschaft zu erfolgen.