Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 42 — 
Bei Ausweisung eines Reichsausländers aus dem Gebiete des Deutschen Reiches 
(5 39 Ziffer 2 des R.-St.-G.) greifen bezüglich der Durchführung dieser Anordnung 
die allgemeinen hierfür geltenden Vorschriften Platz. 
§ 8. Die zuständige Kreishauptmannschaft kann die getroffenen Anordnungen 
innerhalb des in §§ 38 und 39 des Reichsstrafgesetzbuchs bestimmten Umfanges 
sederzeit ändern. 
Die Polizeibehörde kann entsprechende Anträge stellen; vor Ablauf der Zeit, 
für welche die Polizeiaussicht angeordnet worden ist, hat sie gutachtlichen Bericht 
an die Kreishauptmannschaft zu erstatten, dafern eine Verlängerung der Polizei- 
aussicht noch zulässig ist. 
§ 9. Die Anordnung der Polizeiaufsicht hat in der Regel auf 1 Jahr zu erfolgen. 
* 10. Jeder unter Polizeiaufsicht Gestellte ist gehalten: 
I. binnen 24 Stunden nach seinem Eintreffen an einem Orte, wo er sich länger 
als 24 Stunden aufhalten will, sich persönlich oder wenn dies ausnahms- 
weise aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Krankheit nicht möglich 
ist, schriftlich unter Angabe seiner Wohnung bei der Ortspolizeibehörde zu 
melden: 
2. von jedem Wohnungswechsel innerhalb desselben Ortes binnen 24 Stunden, 
unter Angabe der neuen Wohnung, der Ortspolizeibehörde Nachricht zu geben; 
3. falls er den Aufenthaltsort wechselt, innerhalb 24 Stunden vor dem Verlassen 
des bisherigen Aufenthaltsortes sich bei der Ortspolizeibehörde abzumelden 
und hierbei den neuen Aufenthaltsort anzugeben. 
* 11. Weitere polizeiliche Maßnahmen gegen den unter Polizeiaufsicht Ge- 
stellten lediglich auf grund der angeordneten Polizeiaussicht sind in der Regel nicht 
zulässig. 
Insbesondere sind Erkundigungen, namentlich bei dem Arbeitgeber oder in der 
Wohnung, nach der Führung des unter Polizeiaufsicht Gestellten zum bloßen Zwecke 
der Uberwachung zu unterlassen, Erkundigungen nach seinem Aufenthalt aber auf 
den Fall zu beschränken, daß der unter Polizeiaufsicht Gestellte sich der Polizei- 
aufsicht entzogen hat (siehe dazu § 8). 
Solange der unter Polizeiaufsicht Gestellte der Schutzaufsicht eines Fürsorge- 
vereins für Strafentlassene oder einer Vertrauensperson gemäß den mit der Polizei- 
behörde hierüber getroffenen Vereinbarungen unterworfen ist, hat die unmittelbare 
liberwachung durch die Polizeibehörde ganz zu unterbleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.