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einer ihrer beiden Wochenstunden für Gesänge bei Schulfeierlichkeiten u. ä., gegebenen-
falls unter Verschiebung der stundenplanmäßigen Singstunden, vorübergehend oder
auch, wenn es die Verhältnisse wünschenswert machen, dauernd zu einem Chor
vereinigt werden.
2. Alles, was eine gute Tonbildung beeinträchtigen kann, wie schlechte Atem-
führung, überlautes oder undeutliches Sprechen u. ä., ist zu bekämpfen. Jede Über-
anstrengung der Stimme, namentlich durch zu starkes Singen, und jede Schädigung der
für den Gesang in Frage kommenden Organe, z. B. durch Singen bei Gegenzug oder
bei Staubentwicklung und beim Turnen in der Turnhalle, ist zu vermeiden.
3. Die körperliche Entwicklung und der Stimmumfang der Schülerinnen müssen
sorgfältig beachtet, Stimmprüfungen wiederholt vorgenommen werden; gegebenen-
falls ist rechtzeitig eine ärztliche Untersuchung und zeitweilige Enthaltung vom Singen
zu veranlassen. Betreffs etwaiger Befreiung von letzterem überhaupt siehe § 2.
4. Bei der Auswahl des Stoffes, der in erster Linie dem deutschen geistlichen und
weltlichen Volksliede zu entnehmen ist, sind neben dem Tonumfange der Schülerinnen
und den methodischen Bedürfnissen die Tages= und Jahreszeiten, das Kirchenjahr und
vaterländische Feste sowie alles, was die Beziehung des Gesanges zu anderen Unter-
richtsfächern fördert, in Betracht zu ziehen.
5. Durch theoretische und geschichtliche Belehrungen darf der Gesang selbst nie in
den Hintergrund gedrängt werden. Nicht ein sachliches Gesangstudium, sondern Pflege
der jugendlichen Sangesfreudigkeit und eines edlen Gesanges ist die Hauptsache.
6. Ein Kanon der zu lernenden Lieder ist aufzustellen, für die Choralmelodien
möglichst in Ubereinstimmung mit den Bedürfnissen des Religionsunterrichts in jeder
Klasse. Die Zahl der einzuprägenden Liedstrophen ist in angemessener Weise zu
beschränken. Das Gelernte ist oft anzuwenden und fleißig zu wiederholen.
Nabdelarbeiten.
Höhere Mädchenschule.
§ 76. Befähigung zur selbständigen Herstellung und Erhaltung von Gegen= Lehrziel.
ständen des Hausgebrauches und zur Beurteilung fertiger Arbeiten nach Stoff und
Ausführung; Erziehung zur Sorgfalt, zu gutem Geschmack und zur Freude an ge-
staltender Tätigkeit.
Klasse IX: 2 Stunden.
§ 76. Nach Vorübungen im Knüpfen, Flechten, Ausschneiden und Ausnähen Verteilung des
(Klasse X): offenes Stricken in starker Baumwolle oder Vigogne; kleine Strickarbeiten Lehrstoffes.