Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 639 — 
einer ihrer beiden Wochenstunden für Gesänge bei Schulfeierlichkeiten u. ä., gegebenen- 
falls unter Verschiebung der stundenplanmäßigen Singstunden, vorübergehend oder 
auch, wenn es die Verhältnisse wünschenswert machen, dauernd zu einem Chor 
vereinigt werden. 
2. Alles, was eine gute Tonbildung beeinträchtigen kann, wie schlechte Atem- 
führung, überlautes oder undeutliches Sprechen u. ä., ist zu bekämpfen. Jede Über- 
anstrengung der Stimme, namentlich durch zu starkes Singen, und jede Schädigung der 
für den Gesang in Frage kommenden Organe, z. B. durch Singen bei Gegenzug oder 
bei Staubentwicklung und beim Turnen in der Turnhalle, ist zu vermeiden. 
3. Die körperliche Entwicklung und der Stimmumfang der Schülerinnen müssen 
sorgfältig beachtet, Stimmprüfungen wiederholt vorgenommen werden; gegebenen- 
falls ist rechtzeitig eine ärztliche Untersuchung und zeitweilige Enthaltung vom Singen 
zu veranlassen. Betreffs etwaiger Befreiung von letzterem überhaupt siehe § 2. 
4. Bei der Auswahl des Stoffes, der in erster Linie dem deutschen geistlichen und 
weltlichen Volksliede zu entnehmen ist, sind neben dem Tonumfange der Schülerinnen 
und den methodischen Bedürfnissen die Tages= und Jahreszeiten, das Kirchenjahr und 
vaterländische Feste sowie alles, was die Beziehung des Gesanges zu anderen Unter- 
richtsfächern fördert, in Betracht zu ziehen. 
5. Durch theoretische und geschichtliche Belehrungen darf der Gesang selbst nie in 
den Hintergrund gedrängt werden. Nicht ein sachliches Gesangstudium, sondern Pflege 
der jugendlichen Sangesfreudigkeit und eines edlen Gesanges ist die Hauptsache. 
6. Ein Kanon der zu lernenden Lieder ist aufzustellen, für die Choralmelodien 
möglichst in Ubereinstimmung mit den Bedürfnissen des Religionsunterrichts in jeder 
Klasse. Die Zahl der einzuprägenden Liedstrophen ist in angemessener Weise zu 
beschränken. Das Gelernte ist oft anzuwenden und fleißig zu wiederholen. 
Nabdelarbeiten. 
Höhere Mädchenschule. 
§ 76. Befähigung zur selbständigen Herstellung und Erhaltung von Gegen= Lehrziel. 
ständen des Hausgebrauches und zur Beurteilung fertiger Arbeiten nach Stoff und 
Ausführung; Erziehung zur Sorgfalt, zu gutem Geschmack und zur Freude an ge- 
staltender Tätigkeit. 
Klasse IX: 2 Stunden. 
§ 76. Nach Vorübungen im Knüpfen, Flechten, Ausschneiden und Ausnähen Verteilung des 
(Klasse X): offenes Stricken in starker Baumwolle oder Vigogne; kleine Strickarbeiten Lehrstoffes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.